Neue Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG

Die Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG ist seit 2021 in Kraft. Die Umsetzung ist aufgrund des hohen administrativen Aufwands und unklarer Anforderungen für alle Parteien herausfordernd. H+ hat darum Neuverhandlungen gefordert. Die neue Vereinbarung soll nun per 1. Januar 2025 in Kraft treten. 

2021 ist die erste Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG zwischen H+, tarifsuisse, HSK und CSS in Kraft getreten. Die Spitäler und Kliniken hatten somit die Möglichkeit, einen Teil der ausgehandelten Rabatte einzubehalten (49 Prozent), sofern diese zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt wurde.

Herausforderungen
Im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarungen haben sich verschiedene Herausforderungen gezeigt:

  • Hoher administrativer Aufwand
  • Unklare Anforderungen an die möglichen Qualitätsverbesserungsmassnahmen (QVM)
  • Unklare Anforderungen an die Datenabgabe
  • Unklare Anforderungen bzgl. der Berechnungen des Pauschalrabattsatzes

Neuverhandlungen
Daher wurden im Mai 2024 auf Druck von H+ Neuverhandlungen aufgenommen. Die Einkaufsgemeinschaften der Versicherer haben im Juni 2024 dann überraschenderweise die bestehende Vereinbarung gekündigt. Mitte Oktober konnten sich die Vertragspartner auf eine neue Vereinbarung einigen. Diese soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Genehmigungsprozesse bei den Vertragsparteien laufen.

Anpassungen in der neuverhandelten Vereinbarung
Die neuverhandelte Vereinbarung erfüllt die wichtigsten Forderungen seitens H+:

  • Die Verwendung eines Pauschalrabattsatzes ist weiterhin möglich.
  • Die Anforderungen an die Berechnung des Pauschalrabattsatzes entsprechen den Forderungen H+.
  • Beitritt von ambulanten Leistungserbringern ist neu möglich.
  • Nicht-Mitglieder von H+ werden ab 2025 eine Gebühr bezahlen, damit der Aufwand in der Geschäftsstelle entschädigt wird und nicht auf Kosten der Mitglieder geht.
  • Definition QVM und Standort erfolgt analog dem Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG (QV58a), was die Nutzung von Synergien ermöglicht und eine Möglichkeit zur Finanzierung der Umsetzung des Qualitätsvertrags nach Art. 58a öffnet.
  • Allfällige Rückforderungen seitens Versicherungen werden sich auf die Datenvollständigkeit stützen und nicht auf eine Bewertung/den Erfüllungsgrad der QVM.

H+ musste auch wichtige Zugeständnisse machen:

  • Beitritte von einzelnen Leistungserbringern können abgelehnt werden.
  • Leistungserbringer, die per 1. Januar 2027 nicht auf eine produktespezifische Weitergabe umstellen, dürfen nur noch 40 Prozent des Rabatts zurückbehalten.
  • Medizinprodukte sind von der Vereinbarung ausgenommen.

Weiteres Vorgehen
Spitäler und Kliniken, die der neuverhandelten Vereinbarung beitreten wollen, müssen in jedem Fall ein Beitrittsformular ausfüllen und die notwendigen Angaben bis Ende November der H+ Geschäftsstelle zustellen (vith[at]hplus[dot]ch). Dies trifft auch auf Spitäler und Kliniken zu, die bereits der aktuellen Vereinbarung beigetreten sind. Der Beitritt wird dann bis Ende Dezember 2024 bestätigt, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.

Kontakt

Manuela  Ocaña

Manuela Ocaña

031 335 11 13
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