Zytostatika-Herstellung: Bundesgericht bestätigt das Urteil des Schiedsgerichts Basel-Stadt

Das Bundesgericht hat im Verfahren betreffend Abrechnung der Tarifposition «Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis (GMP), Infusion, 56 Taxpunkte» der Arzneimittelliste mit Tarif zwischen dem Universitätsspital Basel (USB) und der CSS-Krankenversicherung AG (CSS) die Beschwerde der CSS abgewiesen. Das Bundesgericht stützt damit das Urteil des Schiedsgericht Basel-Stadt und somit die Position der Leistungserbringer.

Das Universitätsspital Basel (USB) hat im Sinne eines Musterprozesses in mehreren Streitfällen mit der CSS betreffend die tarifliche Anwendung der strittigen Tarifposition Klage beim Schiedsgericht Basel-Stadt eingereicht, welches den Sachverhalt des USB vollumfänglich stützte. Der Entscheid des Schiedsgerichts zugunsten des USB wurde von der CSS nicht akzeptiert. Die Krankenversicherung hat beim Bundesgericht dagegen Beschwerde eingereicht.

Das Bundesgericht hat sein Urteil (Nummer 9C_65/2023/nur auf Deutsch) zugunsten der Leistungserbringer gefällt. In diesem Urteil wurde die Beschwerde der CSS gegen den Entscheid des Schiedsgericht Basel-Stadt abgewiesen. Demzufolge erlangt der Entscheid des Schiedsgerichts seine Wirksamkeit und klärt die Angelegenheit (siehe auch eFlash 04/2023 «Zytostatika-Herstellung: Gericht stützt das USB»).

Mit diesem Urteil können die Spitäler und Kliniken die offenen Beträge der Tarifposition «Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis (GMP), Infusion, 56 Taxpunkte» der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) im Rahmen des Einsatzes bei onkologisch/hämatologischen-Therapien in Spitälern und Kliniken bei der CSS nun endlich einfordern.

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Bernhard  Freudiger

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