Zytostatika-Herstellung: Gericht stützt das USB

Das Schiedsgericht Basel-Stadt hat im Verfahren betreffend Abrechnung der Tarifposition «Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis (GMP), Infusion, 56 Taxpunkte» der Arzneimittelliste mit Tarif zwischen dem Universitätsspital Basel (USB) und der CSS Kranken-Versicherung AG die Abrechnungspraxis des USB gestützt. Die CSS hat das Urteil an das Bundesgericht weitergezogen.

Die CSS-Krankenversicherung AG (CSS) beanstandet die Abrechnung der Tarifposition «Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis (GMP), Infusion, 56 Taxpunkte» der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) im Rahmen des Einsatzes bei onkologisch/hämatologischen-Therapien in Spitälern und Kliniken. Die CSS argumentiert, dass es sich bei Zytostatika um zur Direktabgabe an den Patienten geeignete Arzneimittel handelt, die keinen weiteren Herstellungsschritt benötigen. Dies, obwohl die Krankenversicherer die explizit für die Taxierung einer Reinraumherstellung vorgesehene Tarifanwendung über Jahre akzeptiert haben. Die Tarifanwendung ist bekanntlich heillos veraltet und entspricht nicht mehr den KVG-Kriterien der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Sachgerechtigkeit.  Zudem übersteigt die den Krankenkassen aus der Wiederverwendung von Restlösungen zukommende Einsparung, die nur ein validierter aseptischer Reinraumprozess ermöglicht, die aus der Taxe resultierenden Vergütungen bei weitem. Unverhältnismässig ist zudem, dass bei vielen Spitälern und Kliniken der unbeanstandete Teil der betroffenen Rechnungen ebenfalls ausstehend ist. Diese Meinung vertrat auch das Sozialgericht Basel mit der Verhängung einer entsprechenden Verfügung gegen die CSS, die Beträge zu erstatten.

Das Universitätsspital Basel (USB) hat im Sinne eines Musterprozesses bei mehreren Streitfällen mit der CSS beim Schiedsgericht Basel-Stadt Klage erhoben. Das verhältnismässig langwierige Verfahren, auch auf Grund der Einholung unterschiedlicher Expertengutachten, hat für das USB und die ebenfalls betroffenen Spitäler und Kliniken mit einem positiven Entscheid geendet. Das Schiedsgericht hat die Tarifanwendung der bestrittenen Tarifposition durch das USB vollumfänglich gestützt.

Leider hat die CSS den Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert und beim Bundesgericht dagegen Beschwerde eingereicht. Erfahrungsgemäss sind diese Verfahren langwierig und darum empfehlen wir den betroffenen Spitälern und Kliniken, bei den Versicherern den unbeanstandeten Teil einzufordern.

H+ ist mit dem USB und dem Schweizerischen Verein der Amts- und Spitalapotheker (GSASA) in Kontakt und wird die H+ Mitglieder auf dem Laufenden halten.

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Christoph  Schöni

Christoph Schöni

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