Psychologische Psychotherapie: BVGer lehnt Beschwerde ab

Eine Beschwerde von tarifsuisse und CSS beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat den Psycholog:innen in Weiterbildung die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Kanton St.Gallen verunmöglicht. Nun hat das BVGer die Beschwerde der Versicherer in diesem Kanton abgelehnt.

Tarifsuisse und CSS haben Beschwerde gegen die Abrechnung von Leistungen, die durch Psycholog:innen in Weiterbildung erbracht werden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben (siehe eFlash 02/2023). Diese Beschwerde richtet sich gegen die Regierungen der Kantone Graubünden, St.Gallen und Waadt sowie die Verbände Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und H+.

Am 4. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden, auf die Beschwerde von tarifsuisse und CSS für den Kanton St.Gallen nicht einzutreten. In der Folge ist damit die während des Verfahrens erteilte aufschiebende Wirkung per sofort wieder entzogen. Die Leistungen von Psycholog:innen in Weiterbildung können damit im Kanton St.Gallen gemäss dem vom Regierungsrat genehmigten bzw. festgesetzten provisorischen Tarif gegenüber der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Die seit dem 1. Januar 2023 und dem Urteilstermin erbrachten und nicht fakturierten Rechnungen können den Kostenträgern nachträglich eingereicht werden. Dazu ist zu vermerken, dass dieser Entscheid Präzedenzwirkung für die noch hängigen Beschwerden haben sollte, insbesondere im Kanton Waadt, wo die aufschiebende Wirkung immer noch in Kraft ist.

Was bisher geschah
Mit Beschluss vom 22. November 2022 setzte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen – längstens bis zur Genehmigung des nationalen Tarifs durch den Bundesrat – für Leistungen von psychologischen Psychotherapeut:innen, die im ambulanten Bereich von Spitälern und Kliniken erbracht werden, einen provisorischen Tarif von 2.58 Franken je Minute fest. Weiter bestimmte der Regierungsrat, dass ein Abzug von zehn Prozent auf dem provisorischen Zeittarif gelte, wenn die Leistung von einer Psychologin oder einen Psychologen während der praktischen Weiterbildung erbracht werde. Schliesslich entzog der Regierungsrat einer allfälligen Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss die aufschiebende Wirkung. Am 22. Dezember 2022 haben 40 durch die tarifsuisse ag vertretene Krankenversicherungen und die CSS beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss eingereicht.

Mit ihrer Beschwerde bemängelten die Krankenversicherer im Wesentlichen, dass Personen in Weiterbildung, welche die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nicht haben, die von ihnen erbrachten Leistungen zulasten der OKP abrechnen können. Nach Ansicht der Krankversicherer widerspreche dies der bundesrechtlichen Zulassungsvoraussetzung. Weil das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn des Verfahrens der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zugestand, hatte das Verfahren spürbare Konsequenzen für die betroffenen Spitäler und Kliniken.

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Bernhard  Freudiger

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