Gericht bremst Psycholog:innen in Weiterbildung aus

Beschwerden von tarifsuisse und CSS beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) verunmöglichen vorläufig den Psycholog:innen in Weiterbildung die Abrechnung der erbrachten Leistungen in den Kantonen Waadt und St.Gallen.

Tarifsuisse und CSS haben Beschwerde gegen die Abrechnung von Leistungen, die durch Psycholog:innen in Weiterbildung erbracht werden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben. Diese Beschwerden richten sich gegen die Regierungen der Kantone Graubünden, St.Gallen und Waadt sowie die Verbände Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und H+.

Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Psycholog:innen in Weiterbildung ihre Leistungen nicht abrechnen dürfen, da sie die Anforderungen gemäss Art. 50c KVV nicht erfüllen. Der Bundesrat hingegen vertritt eine andere Meinung und unterstützt die Haltung von H+. Interessierte können dies dem FAQ des Bundesamtes für Gesundheit  (BAG) sowie den Antworten auf die Interpellationen von Nationalrätin Franziska Roth und Nationalrat Pierre-Alain Fridez entnehmen.

Betroffene Kantone Waadt, St.Gallen und Graubünden
Das BVGer hat im Rahmen einer Zwischenverfügung auf den Antrag der klagenden Versicherer die aufschiebende Wirkung gewährt. Als Konsequenz können die Psycholog:innen in Weiterbildung in den Kantonen Waadt und St.Gallen Leistungen erbringen, diese aber nicht abrechnen. Das Verfahren im Kanton Graubünden ist noch hängig. Das BVGer wird aber wohl auch in diesem Kanton zum selben Schluss wie in den beiden anderen kommen und die aufschiebende Wirkung verfügen. Die restlichen Kantone sind von dieser Massnahme nicht betroffen.

Empfehlung von H+: Leistungen weiter erbringen, Rechnungen zurückhalten
H+ hat zeitnah die Direktionen und die Tarifverantwortlichen der psychiatrischen Institutionen mittels Schreiben informiert und den Kliniken der betroffenen Kantone empfohlen, die Leistungen weiterhin zu erbringen, die Rechnungen aber zurückzuhalten bis zum Entscheid des BVGer.

Der Entscheid im Sinne der Beschwerdeführer könnte dramatische Folgen für das ganze Schweizer Gesundheitssystem haben, da die Abrechnung von Personen in Weiterbildung in den Kliniken und Spitälern grundsätzlich in Frage gestellt werden könnte.

Zusätzlich beschweren sich tarifsuisse und CSS bei einigen Kantonen, dass diese gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach allfällige Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern auszugleichen seien (Grundsatz der Rückabwicklung), diese Differenzen nicht explizit genannt hätten. Diese formale Angelegenheit hat keinen Einfluss auf die Abrechnung des provisorischen Tarifs.

Sobald das erste Urteil gefallen ist, wird H+ seine Mitglieder entsprechend informieren.

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Bernhard  Freudiger

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