Stellungnahme von H+ zur Vernehmlassung zur Pa. Iv. 22.431 (SGK-N) «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung»

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung will die SGK-N Artikel 37 KVG, welcher neu per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist um einen neuen Absatz 1bis ergänzen. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, den-noch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen.

H+ begrüsst, dass die Kommission dem Aufruf der Kantone gefolgt ist, und anerkennt, dass die Regelung problematische Auswirkungen auf die Gewährleistung einer angemessenen ambulanten medizinischen Grundversorgung hat. H+ begrüsst es weiter, dass die SGK-N eine Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gem. Art. 37 Abs.1 KVG vorsehen will und unterstützt dieses Vorhaben.

  • H+ unterstützt den Minderheitsvorschlag Humbel et al. mit Vorbehalt.
  • H+ weist im Rahmen dieser Stellungnahme des Weiteren auf weitere, die ambulante Zulassungssteuerung betreffende Grundprobleme hin.