Monitoring Art. 47c KVG

Ende März 2018 wurde vom Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm zur Entlastung der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verabschiedet. Ziel dieses Programms ist es, alle Akteure des Gesundheitswesens in die Verantwortung zu nehmen, damit die Kosten künftig nur noch in dem Umfang steigen, wie sie medizinisch begründbar sind. Aus besagtem Kostendämpfungsprogramm entstand das Kostendämpfungspaket 1, aufgrund dessen verschiedene Massnahmen in Kraft getreten sind. Eine dieser Massnahmen ist der neue Gesetzesartikel 47c KVG «Überwachung der Kosten», welcher per 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wobei den Tarifpartnern zur Umsetzung eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt wurde.

Der Auftrag aus Art. 47c KVG an die Tarifpartner lautet: Werden Tarifverträge nach Art. 43c Abs. 4 KVG abgeschlossen, so muss ein gemeinsames Monitoring der Entwicklung von Mengen, Volumen und Kosten sowie verbindlichen Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Mengen-, Volumen- und Kostenentwicklungen vorgesehen werden. Dabei ist es möglich, die Massnahmen entweder in kantonal geltende Tarifverträge oder in gesamtschweizerisch geltenden Tarifstrukturen zu integrieren. 

Die Tarifpartner H+ und prio.swiss sind der Forderung gefolgt und haben für die stationären Tarifstrukturen je ein Monitoring nach Art. 47c KVG in einem neuen Anhang des jeweiligen Tarifstrukturvertrags geregelt.

Vorbehältlich Genehmigung durch den Bundesrat, treten die nachfolgenden Tarifstrukturverträge und Monitoring-Anhänge für SwissDRG, TARPSY und ST Reha per 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Kantone wurden vom Bundesrat angehalten nur noch Tarifverträge zu genehmigen, welche einen Verweis auf Art. 47c KVG beinhalten. Das bedeutet für die Spitäler und Kliniken, dass die Einkaufsgemeinschaften HSK, CSS und tarifsuisse in neuen Tarifverträgen mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026 ein Wording zu Art. 47c KVG einfliessen lassen.

H+, prio.swiss und die Einkaufsgemeinschaften haben sich im Rahmen der Verhandlungen der stationären Monitorings zu einer möglichen Abbildung von Art. 47c KVG in den Tarifverträgen zwischen Einkaufsgemeinschaft und Leistungserbringer Gedanken gemacht. Die Parteien schlagen folgendes Wording vor:

1 Das gemeinsame Monitoring der Tarifparteien betreffend die Entwicklung der Mengen, Volumen und Kosten nach Art. 47c KVG wird im nationalen Tarifstrukturvertrag geregelt (Art. 47c Abs. 2 lit. b KVG).

2 Die Tarifparteien sind verpflichtet, das jeweils gültige Monitoringkonzept im Anhang des Tarifstrukturvertrages sowie die darin vereinbarten Regeln und Massnahmen einzuhalten (Art. 47c Abs. 6 KVG).

Die Erkenntnisse aus den Arbeiten zu den stationären Tarifstrukturen fliessen in die laufenden Verhandlungen der ambulanten Tarifstrukturen, wie beispielsweise die psychologische Psychotherapie oder die Physiotherapie, mit ein. Sobald Verhandlungsergebnisse vorliegen, werden diese an dieser Stelle publiziert. 

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Jacqueline  Rüttimann

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