REKOLE®: Ablösung TARMED - Effekte auf REKOLE®
Die Tarifstruktur TARMED wird per 1. Januar 2026 durch das neue ambulante Gesamt-Tarifsystem abgelöst. Diese Ablösung wird genutzt, um den administrativen Fall im spitalambulanten Setting national neu zu definieren und um die Ressourcenbewertung (Kostenstellenrechnung) auf leistungsbezogene nationale Branchennormzeiten abzustellen.
Die Prozesse der Erfassung, Kodierung und Fakturierung von medizinischen Leistungen in Spitälern und Kliniken sind eng miteinander verknüpft und abhängig von den angewendeten Tarifstrukturen. Ebenso damit verbunden ist die Kostenträgerrechnung eines Spitals oder einer Klinik sowie die damit einhergehende Bewertung des Ressourceneinsatzes. Die Umstellung auf das neue ambulanten Gesamt-Tarifsystem bestehend aus Pauschalen und dem Einzelleistungstarif TARDOC bringt deshalb grössere Umstellungen mit sich.
Ressourcenbewertung in der Kostenstellenrechnung
Ab dem 1. Januar 2026 werden, wenn angemessen, leistungsbezogene Branchennormzeiten (Leistungs- und Raumnutzungszeiten) anstelle der TARMED-Taxpunkte als Bezugsgrössen zur Bewertung des Ressourceneinsatzes eingeführt. Diese Branchennormzeiten sind im LKAAT+ zu finden. Alternativ werden AL und IPL-Taxpunkte (TARDOC) oder aktivitätsspezifische Bezugsgrössen herangezogen.
Definition des Kosten-, Erlös- und Leistungsträgers
Auf Ebene der Kostenträgerrechnung und insbesondere bei der Definition des administrativen Falls sind im spitalambulanten Setting ebenfalls Anpassungen vorzunehmen. Wenn der administrative Fall weiterhin dem tarifarischen Fall entspricht, so müssen die zwei verschiedenen Abrechnungsmethoden (Pauschalen resp. Einzelleistungen) berücksichtigt werden:
- Kommt eine spitalambulante Pauschalabrechnung zur Anwendung, so entspricht die ambulante Behandlung dem «administrativen Fall». Bei sogenannten ambulanten Serienbehandlungen kann ein «administrativer Dauerfall» eröffnet bzw. geführt werden.
- Der administrative Fall ist ab dem 1. Januar 2026 zudem auch für alle ambulanten Behandlungen zu führen, die ab dem 1. Januar 2029 mittels Pauschalen abgerechnet werden. Für diese müssen bereits im Betriebsjahr 2026 eindeutige Fallkosten generiert werden (vgl. Weiterentwicklung → Roadmap OAAT).
- Kommt die Einzelleistungsabrechnung zur Anwendung, wird ein sogenannter «Einzelleistungsfall» eröffnet. Dieser fungiert als Summe aller patientenbezogener Einzelleistungen und nichtpauschalierter ambulanter Behandlungen, die mittels Einzelleistungstarifen abgerechnet werden.
- Optional kann ein Spital oder eine Klinik bei nicht-pauschalierten ambulanten Behandlungen stattdessen ebenfalls den «administrativen Fall» anstelle des «Einzelleistungsfalls» führen.
Die REK-Kommission hat an ihren beiden ausserordentlichen Sitzung vom 7. August und 3. September 2025 diese neuen Mindestanforderungen freigegeben. Letztere sind in der untenstehende PPT-Präsentation und im Zwischenrapport zu entnehmen.