Prüfkriterien für die Beurteilung der Berichterstattung nach Artikel 76c KVV (VITH)
Spitäler und Kliniken müssen zurückbehaltene Rabatte auf Medikamente und Medizinprodukte für die Umsetzung von Qualitätsverbesserungsmassnahmen einsetzen. Die Leistungserbringer müssen entsprechende Nachweise erbringen. Die entsprechenden Prüfkriterien sind nun bekannt.
H+ hat mit den Einkaufsgemeinschaften eine Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG (VITH) ausgearbeitet. Beigetretene Spitäler und Kliniken können einen Teil der Vergünstigungen zurückbehalten und in die Verbesserung der Behandlungsqualität investieren.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist seit dem 1. Januar 2020 zuständig zu prüfen, ob Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3bis KVG korrekt umgesetzt werden. Das BAG hat Ende Oktober 2023 eine Liste mit Prüfkriterien veröffentlicht und wird in Zukunft die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben anhand dieser Prüfkriterien überprüfen. Das BAG wird eine Rückmeldung zur Erfüllung/Nicht-Erfüllung pro Spital resp. Klinik abgeben.
H+ arbeitet aktuell daran, das Datenerhebungsformular entlang dieser Kriterien anzupassen und wird die betroffenen Spitäler und Kliniken mit dem Versand des Datenerhebungsformulars im Detail über das weitere Vorgehen informieren.