Verordnung über Geburtsgebrechen ändert per 1. Januar 2022

Das Parlament hat die Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung verabschiedet und die Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert. Die Verordnung über Geburtsgebrechen tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Im Zuge der vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedeten Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; «Weiterentwicklung der IV») wird die Liste der Geburtsgebrechen umfassend aktualisiert. Der Bundesrat hat die zugehörigen Ausführungsbestimmungen am 3. November 2021 verabschiedet. Die Weiterentwicklung der IV tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Grund: Bisher enthielt das IVG keine klaren Kriterien, nach welchen ein Geburtsgebrechen auf die Liste der Geburtsgebrechen aufgenommen wird. Mit der Weiterentwicklung der IV werden die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens auf Stufe Gesetz (Art. 13 nlIVG) kodifiziert. Die Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Liste der Geburtsgebrechen sind neu in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehalten.

Seltene Krankheiten neu auf der Liste
Betroffene Fachgesellschaften und eine breit zusammengesetzte Begleitgruppe haben die neue Liste erarbeitet. Sie haben berücksichtigt, dass Geburtsgebrechen, die zum Zeitpunkt der Einführung des IVG (1960) noch lebensbedrohlich waren und heute dank eines einmaligen Eingriffs behandelt werden können, von der Liste gestrichen werden. Im Gegenzug wurden Geburtsgebrechen, die schwere Beeinträchtigungen mit komplexen langandauernden Behandlungen zur Folge haben, namentlich seltene Krankheiten, neu aufgenommen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Informationsschreiben unter «Dokumente».

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