Erste Massnahmen zur Kostendämpfung in Kraft: Versicherte müssen Rechnungskopie erhalten
Der Bundesrat hat am 3. Dezember über das Inkrafttreten erster Massnahmen zur Kostendämpfung entschieden. Ab 1. Januar 2022 haben Leistungserbringer u.a. die Pflicht den Versicherten eine Rechnungskopie für ambulante und stationäre Behandlungen zuzustellen.
Die ersten Massnahmen zur Kostendämpfung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 entschieden. Davon sind auch die Bestimmungen über die Rechnungskopie für Versicherte betroffen. An der Zuständigkeit für die Übermittlung der Rechnungskopie, die bisher auf Verordnungsstufe geregelt war, ändert sich dadurch nichts. Jedoch ist neu die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Übermittlung der Rechnungskopie auf Gesetzesstufe geregelt. Mit dieser Änderung wollte das Parlament die bestehende Regelung präzisieren und die Möglichkeit eröffnen, diesbezügliche Versäumnisse büssen zu können (vgl. Art. 59 KVG).
Formulierungen wurden präzisiert
Die bisherige Formulierung in Artikel 59 Absatz 4 KVV war nicht ganz kohärent, da die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Übermittlung der Rechnungskopie nicht nur gilt, wenn «Versicherer und Leistungserbringer vereinbart [haben], dass der Versicherer die Vergütung schuldet», sondern auch, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz KVG für stationäre Behandlungen). Die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Übermittlung der Rechnungskopie im System des Tiers payant ist nun auf Gesetzesstufe präzisiert worden. Im Gegenzug wurde Art. 59 Abs. 4 KVV gestrichen. Mit der Regelung der Zuständigkeit auf Gesetzesstufe können Sanktionen gegen Leistungserbringer ergriffen werden, wenn diese der gesetzlichen Verpflichtung die Rechnungskopie an die Versicherten zu senden nicht nachkommen. Die Bestimmungen über Sanktionen sind in Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 festgehalten.
H+ empfiehlt seinen Mitgliedern die Umsetzung des Gesetzes
Ab 1. Januar 2022 sind die Spitäler und Kliniken gesetzlich verpflichtet, dem Patienten eine Rechnungskopie zuzustellen. Diese Pflicht gilt für den ambulanten und den stationären Bereich. Aufgrund der neuen Ausgestaltung des Gesetzes können Verletzungen dieser Pflicht neu mit Busse sanktioniert werden. Der einzige Ausweg, um sich dieser Pflicht zu entledigen besteht in einer Vereinbarung mit dem Versicherer, wonach dieser die Zustellung der Rechnungskopie an den Patienten übernimmt.
H+ empfiehlt allen Mitgliedern das neue Gesetz umzusetzen und den Patientinnen und Patienten eine Rechnungskopie zuzusenden oder entsprechenden Vereinbarungen mit den Versicherern zu treffen.
H+ hat sich in der parlamentarischen Debatte stets dafür eingesetzt, dass die Leistungserbringer den Versicherten keine Rechnungskopie zuzusenden, da dies für die Institutionen mit teilweise erheblichen Kosten verbunden ist; beziehungsweise hatte H+ andere Lösungen beispielswiese über das Elektronische Patientendossier EPD vorgeschlagen. Leider ist es nicht gelungen, das Parlament davon zu überzeugen. Aus diesem Grund mutet es absurd an, dass eine Massnahme, die unter dem Titel von kostendämpfenden Massnahmen beschlossen wurde, nichts anderes bewirken wird, als die Kosten noch weiter in die Höhe zu treiben. Wohlbemerkt: Kosten, die dann keiner bezahlen wird.
Die neuen Artikel im Überblick
KVG
Art. 42 Abs. 3, dritter – siebter Satz
… Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 59 Abs. 1
Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen:
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; oder
Art. 59 Abs. 3
Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
- die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42;
- die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung.
KVV: Art. 59 Abs. 4
Der Artikel wurde aufgehoben