SwissDRG und TARPSY: Beispiele für die Abrechnung vor- und nachstationärer Behandlungen im Spital

In den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG und TARPSY beinhaltet Punkt 3.7 die Regeln für die Abrechnung von vor- und nachstationären Behandlungen und Untersuchungen. Dazu gibt es regelmässig Fragen, auf die Sie hier die Antworten finden.

Der Punkt 3.7 «Vor- und nachstationäre Behandlungen und Untersuchungen im Spital» der Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG und TARPSY führt bei Gesundheitsfachpersonen immer wieder zu Fragen. Deshalb werden die wichtigsten Themen an dieser Stelle anhand von Beispielen erläutert.

  • Wird bei einem Neugeborenen am Austrittstag eine Bilirubinkontrolle ambulant durchgeführt, wird diese ebenfalls mit der stationären Pauschale abgegolten. Der Grund dafür ist, dass diese Kontrolle in einem engen Zusammenhang mit der stationären Behandlung steht und am Austrittstag stattfindet.
  • Ein Patient wird am Vormittag im Notfall mit Husten und Atemnot behandelt. Am Nachmittag wird er wegen der gleichen Beschwerden stationär aufgenommen. In dieser Konstellation integrieren Spitäler und Kliniken den ambulanten Notfall-Fall in den stationären Fall, bzw. fällt der stationäre Eintritt auf den Notfall-Eintritt am Vormittag.
  • Wenn Spitäler und Kliniken bei einem elektiven Eingriff die Aufklärung zur Operation drei Tage vor dem Eintritt zur stationären Behandlung machen, kann die Aufklärung ambulant abgerechnet werden. Diese steht zwar im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt, muss aber vorgängig durchgeführt werden. Dies entspricht den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW).
  • Werden bei einem Patienten am Austrittstag auch Spitexleistungen erbracht, sind diese nicht in den stationären Aufenthalt einzubeziehen, weil sie von einem anderen Leistungserbringer und nicht Teil der stationären Behandlung sind. Falls die Spitex bereits während des stationären Aufenthalts Koordinationsleistungen erbringt, stellt sie diese dem Spital in Rechnung. Spitäler und Kliniken müssen Koordinationsleistungen gemäss Kapitel 3.3 als externe ambulante Leistungen in die Pauschale integrieren. Dies, weil die Spitex ein anerkannter Leistungserbringer gemäss KVG ist und die Leistungen während des stationären Aufenthalts erfolgen.

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