EPD ist neu auch für Heime und Geburtshäuser Pflicht
Nebst Spitälern und Kliniken sind ab April 2022 auch Pflegeheime und Geburtshäuser verpflichtet, sich dem elektronischen Patientendossier (EPD) anzuschliessen. Dazu müssen sie einer der acht zertifizierten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften beitreten.
Für Akutspitäler, Reha-Kliniken und stationäre Psychiatrien gilt die Pflicht zum Anschluss ans elektronische Patientendossier (EPD) bereits seit knapp zwei Jahren. Die Zertifizierung der Stammgemeinschaften und Gemeinschaften hat sich allerdings verzögert, darum konnte die Frist vom 15. April 2020 nicht eingehalten werden. Mittlerweile sind sieben Stammgemeinschaften zertifiziert, eine Gemeinschaft sollte im ersten Halbjahr 2022 dazukommen. Spitäler und Kliniken können dem EPD nun also beitreten.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen auch Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen, die eine neue Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beantragen, ans EPD angeschlossen sein. Und ab dem 15. April 2022 gilt dies ebenso für Alters- und Pflegeheime, Geburtshäuser und Institutionen für Menschen mit einer Beeinträchtigung, sofern sie Leistungen zu Lasten der OKP abrechnen.
Um an das EPD angeschlossen zu sein, müssen die betroffenen Leistungserbringer einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft beitreten und alle zur Bearbeitung des EPD notwendigen organisatorischen und technischen Anforderungen erfüllen. Die Betriebe müssen in der Lage sein, die behandlungsrelevanten Dokumente im EPD ihrer Patientinnen und Patienten abzulegen und auf vorliegende Dokumente zuzugreifen. Ein Faktenblatt von eHealth Suisse hält die Details dazu fest.
Im Health Provider Directory eintragen
Interessierte können im Health Provider Directory (HPD) , dem Verzeichnis aller im EPD registrierten Gesundheitsfachpersonen und Organisationen überprüfen, ob ein Betrieb dem EPD angeschlossen ist. Die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften können dem Leistungserbringer einen Nachweis über einen HPD-Eintrag ausstellen.