Bundesverwaltungsgericht: Präzisierung im OKP-Kostenermittlungsverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rolle und Pflichten der Kantone und Spitäler im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) präzisiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im OKP-Kostenermittlungsverfahren konkretisiert, dass im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens die Kostenermittlung nicht ohne weitere Prüfung auf ITAR_K abgestützt werden kann. Im Sinne von Art. 10 Abs. 5 VKL sei z. B. die Anlagebuchhaltung bereitzustellen. Falls die Kostenermittlung auf ITAR_K abstützt, sind alle Aktivitätsbereiche und Tarife zu liefern. Schliesslich sind die Leistungserbringer dazu angehalten, sämtliche Bezugsgrössen im angewendeten Verrechnungsverfahren innerhalb der Kostenrechnung vorzulegen. Unterlässt es die Vorinstanz im Festsetzungsverfahren, die vollständigen und transparenten Daten zu verlangen, so kommt sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nach.

Die Tarif-Berechnung ambulanter Leistungen im OKP-Bereich (inkl. ambulanter Leistungsbereich) baut auf den entstandenen, transparent nachgewiesenen OKP-Kosten auf.

Mehr Informationen, inklusive Quellenangaben, finden Sie in der aktualisierten H+ Zusammenfassung der BVGer- und BGer-Urteile – Effekte auf die Kostenermittlung und Tarif-Bildung im OKP-Bereich.

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Pascal  Besson

Pascal Besson

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