Aktualisierte FAQ zur TARMED-Anwendung ohne Inputs von H+

Die am 2. Mai 2019 aktualisierten FAQ des BAG zur Anwendung von TARMED ignorieren die berechtigten Anliegen der Spitäler erneut.

Das Bundesamt für Gesundheit hat am 2. Mai 2019 die Tarifpartner über die aktualisierten Frequently Asked Questions (FAQ) zur TARMED-Anwendung der Version 1.09 informiert. H+ beurteilt die FAQ grundsätzlich als hilfreich, jedoch sind die von H+ gelieferten Inputs an das BAG nicht berücksichtigt worden.

Materialsets sollten abrechenbar sein
Seit April 2019 sind die zwei Kommissionen PIK und PaKoDig reaktiviert (siehe eFlash 4/19). Bestandteil der vertraglichen Abmachungen ist die Übernahme von PIK-Entscheiden, welche in der Zeit gefällt wurden, in der H+ nicht PIK-Mitglied war. Explizit ausgenommen davon ist der Entscheid zur Abrechnung von Material Set. Alle Tarifpartner halten daran fest, dass es den Parteien freisteht, Abrechnungsstreitigkeiten auf dem juristischen Weg klären zu lassen.
Inhaltlich vertritt H+ in dieser Frage seit langer Zeit den Standpunkt, dass Materialsets, die allein zur Umgehung der Untergrenze zur separaten Verrechnung von Behandlungsmaterial im TARMED zusammengestellt werden, nicht abrechenbar sind. Es gibt allerdings gute Gründe – Sicherheit im Behandlungsprozess, vereinfachte Logistik, Patientensicherheit, Realisieren von Mengenrabatten etc. –, welche für die sachgerechte Verwendung von Behandlungsmaterial in Set-Form sprechen. Sie dienen in Spitälern der wirksamen, zweckmässigen und letztlich auch wirtschaftlichen Leistungserbringung und müssen daher unter Respektierung der Generellen Interpretation GI-20 im TARMED abrechenbar sein. Das Verbot zur Abrechnung, wie es im PIK-Entscheid I-17001 postuliert wird, ist daher abzulehnen. H+ hat das BAG um eine Begründung gebeten, warum es diesen Entscheid, der ohne H+ und daher niemals paritätisch zu Stande kam, stützt und in seine FAQ aufgenommen hat.

Unklare Kausalität bei Limitationen
Zu den im TARMED 1.09 geltenden Limitationen hält das BAG in den FAQ fest: «Die Limitationen im TARMED 1.09 garantieren grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung». Diese Aussage legt die Kausalität nahe, dass eine bestimmte Zeitdauer für die Leistung ein gutes oder ein schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnis (Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung) ergibt. H+ beurteilt diese Kausalität als nicht gegeben. Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht ausschliesslich von der Dauer der Leistung ab. H+ hat daher dem BAG die Frage gestellt, welche Methoden angewendet wurden, um die Kausalität von wirtschaftlicher Leistungserbringung und den Limitationen, namentlich bei Zeitleistungen (Konsultationen), festzulegen. Art. 56 Abs 6 im KVG verlangt zumindest von den Anwendern, solche Methoden festzulegen.

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