Das Landesversorgungsgesetz (LVG) regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen. Gestützt auf das LVG können beispielsweise Wohnungen und Geschäftsräume requiriert sowie Betriebsschliessungen angeordnet werden. Art. 38 LVG sieht für solche Fälle Abgeltungen vor, durch welche die staatlich auferlegte Last der Betroffenen gemildert wird. Da im Rahmen der Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes das Gesundheitswesen und die medizinischen Güter sowie die medizinischen und pflegerischen Dienstleistungen in Art. 4 revLVG weiterhin unerwähnt bleiben, stellt H+ insbesondere die folgenden Anträge:
- Medizinische und pflegerische Dienstleistungen sind in Art. 4 Abs. 3 revLVG als lebenswichtige Dienstleistungen zu nennen.
- Die Heilmittel in Art. 4 Abs. 2 Bst. b revLVG sollen in Analogie zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (vgl. Art. 3 Bst. e rev EpG) in «wichtige medizinische Güter: Heilmittel, Schutzausrüstungen und weitere für die Gesundheitsversorgung notwendige medizinische Produkte», umbenannt werden.
- Ferner müssen die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitäler und Kliniken zwingend als Unternehmen im Sinne von Art. 38 revLVG anerkannt und somit legitimiert werden, um Abgeltungen vom Bund für die ihnen auferlegten Massnahmen erhalten zu können.
- Der Bund soll zudem in Art. 38 revLVG verpflichtet werden, für jegliche Massnahmen und Pflichten, welche er den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Spitälern und Kliniken auferlegt, 100 Prozent der ungedeckten Kosten zu übernehmen.