Stellungnahme von H+ zur entscheidenden Phase der ersten Etappe der Pflegeinitiative

Die Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative befindet sich mit der Vernehmlassung zu mehreren Verordnungen in einer entscheidenden Phase: H+ hat dazu Stellung genommen und bei den Spitälern und Kliniken eine Umfrage zu den Vorschlägen des Bundesrates durchgeführt, an der sich knapp 70 Spitäler und Kliniken beteiligten.

H+ positionierte folgende Kernanliegen aus Sicht der Leistungserbringer bei der Ausgestaltung der Verordnungen:

  • Erstens müssen die Verordnungen einfach und praktikabel sein, um rasch und mit der minimal nötigen Bürokratie umgesetzt werden zu können. Dies ist auch das Kernanliegen der GDK. Diese Forderung betrifft insbesondere die Ausbildungsförderverordnung, gemäss deren Entwurf befürchtet werden muss, dass die Bundesgelder nur mit hohem administrativem Aufwand zu erhalten sind. Diese Forderung betrifft fast alle Kapitel der Ausbildungsförderverordnung.
  • Zweitens muss garantiert sein, dass die zusätzlichen Ausbildungsleistungen der Leistungserbringer finanziert werden. Insbesondere müssen die Spitäler bei der Ausbildungsoffensive zusätzlich zur bisher völlig ungenügenden Eintarifierung ihrer Ausbildungsleistungen eine kostendeckende Finanzierung über die Bundessubventionen erhalten können. Der entsprechende Artikel 2 ist daher zu überarbeiten. 
  • Drittens unterstützt H+ die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege durch Ausbildungsbeiträge an Studierende FH und HF. Jedoch fordert H+ neben einer individuellen Bemessung von Ausbildungsbeiträgen für Studierende der Pflege auch die Förderung anhand kollektiver Parameter wie einer Altersgrenze und der Sicherheit, dass die Beträge für die vollständige Ausbildungsdauer gesprochen werden.
  • Viertens ist die Bestimmung in der Krankenpflegeleistungsverordnung, dass Pflegefachpersonen zusätzlich zu den zwei Jahren Berufserfahrung in der Pflege nochmals zwei Jahre bereichsspezifische praktische Tätigkeit für die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a und c nachweisen müssen und die selbständige Leistungserbringung auf diesen Bereich beschränkt bleibt, praxisfremd und nicht umsetzbar. Dier Vorschlag ist zu überarbeiten, sonst drohen Fehlanreize.

Das Ausführungsrecht soll zusammen mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, der abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes und den Bundesbeschlüssen per 1. Juli 2024 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sollen die finanziellen Beiträge des Bundes beantragt und ausbezahlt werden können.