Der Entwurf der SGK-N sieht vor, dass Personen, welche Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, ihre Interessenbindungen mit der medizintechnischen und pharmazeutischen Industrie, offenlegen müssen.
Für die Umsetzung dieser Regelungen wird ein neuer Artikel 57 im Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz – HMG) aufgenommen und zwei weitere Artikel (Art. 58 Absatz 5 erster Satz und Art. 87 Abs. 1 Bst. i HMG) darin ergänzt.
H+ begrüsst im Grundsatz die Bestrebungen zur Förderung von Transparenz. Hingegen lehnt H+ den vorliegenden Gesetzesentwurf der SGK-N ab. Er ist weder zielführend noch praktikabel, und zwar in allen vorgeschlagenen Varianten. Zudem bringt er Rechtsunsicherheit, einen hohen bürokratischen Aufwand und damit Kosten für die Spitäler, deren Finanzierung nirgends geregelt wird. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis für das Gesundheitssystem als Ganzes ist demgegenüber mehr als fraglich.
Mit den sich seit 1. Januar 2020 in Kraft befindlichen Artikeln 55 (Integrität) und 56 (Transparenzpflicht) des Heilmittelgesetzes (HMG) sowie der darauf basierenden Verordnung über die Transparenz und Integrität im Heilmittelbereich (VITH) bestehen bereits detaillierte Integritäts- und Transparenzvorschriften, die eine griffige behördliche Marktüberwachung sicherstellen und die mit der Ausdehnung der Integritätsbestimmungen auf Medizinprodukte bis 2025 grundsätzlich alle Heilmittel erfassen werden. Es gilt nun diese Bestimmungen einzuführen bzw. umzusetzen.