Lockerungen im Bereich der Gesundheitsversorgung: COVID-19-Verordnung 2 angepasst

Der Art. 10a der COVID-19-Verordnung 2 wurde angepasst und liefert Präzisierungen für die Spitäler und Kliniken in Bezug auf die Lockerung des Operations- und Behandlungsverbots.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. April 2020 weitere Präzisierungen zur Lockerung der COVID-19-Massnahmen beschlossen. So wurde Art. 10a der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die Gesundheitsversorgung angepasst. Neu stellen die Kantone sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringende Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.

Weiter können die Kantone die Spitäler und Kliniken verpflichten:

  • ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten;
  • medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.

Ebenfalls müssen die Spitäler und Kliniken laut Art. 10a dafür sorgen, dass im ambulanten und stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringende Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.

Die Medienmitteilung des Bundesrats vom 22. April 2020 sowie den angepassten Verordnungstext finden Sie auf der Website des BAG.