Sozialversicherungsunterstellung von Grenzgängern im Home-Office

Seit dem 22. Juni 2020 gilt die Home-Office-Empfehlung des Bundesrats nicht mehr. Somit wird auch die flexible Auslegung der Unterstellungsregeln in absehbarer Zeit enden.

Während der aussergewöhnlichen Situation galt die Regel, dass die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen nicht ändern sollte und eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, wenn sie daran gehindert wird, ihre Tätigkeit hier physisch auszuüben. Diese flexible Auslegung angesichts höherer Gewalt entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts.

Da die meisten Personen nun wieder physisch in der Schweiz arbeiten können und die Home-Office-Empfehlung des Bundesrats seit dem 22. Juni 2020 nicht mehr gilt, wird sich das Zeitfenster für die vorübergehende flexible Auslegung der Unterstellungsregeln in absehbarer Zeit schliessen. Das Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) ist daran, die Rückkehr zur ordentlichen Anwendung der Unterstellungsregeln mit den Nachbarstaaten zu koordinieren. Bis dahin gilt aus Sicht des BSV die flexible Auslegung weiter. Zurzeit ist noch unklar, ab wann die Sistierung der «25%-Regel» aufgehoben wird. Gemäss Einschätzung des BSV erscheint eine Rückkehr zur Koordinationsregel per Ende Sommerferien wahrscheinlich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BSV.