Wichtige Informationen des SAV für Arbeitgeber

Wichtige Informationen des SAV für Arbeitgeber

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) veröffentlicht laufend die für Arbeitgeber wichtigen Informationen im Zusammenhang mit COVID-19. Dort finden sich Empfehlungen der SAV-Mitglieder, wichtige Mitteilungen vom BAG, SECO und weiteren Behörden sowie Organisationen.

Zurzeit arbeitet der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) auf Hochtouren hinsichtlich der Notverordnung des Bundesrates, die bis spätestens Freitag erwartet wird. Darin werden die Konsequenzen für die Arbeitgeber geregelt werden betreffend:

  • Erleichterungen in der Kurzarbeit,
  • Lohnfortzahlungsfragen/«Überbrückungsfinanzierung» über die EO,
  • allfällige Flexibilisierungen im Arbeitsgesetz.

H+ kann als Teil der Task Force Coronavirus (CoVi) des SAV seinen Mitgliedern zu diesem Zeitpunkt folgende Informationen zum Thema Kurzarbeit weiterleiten:

Voranmeldefrist Kurzarbeit
Die Voranmeldefrist ist auf drei Tage verkürzt worden. Insbesondere im Kanton Tessin ist man dazu übergegangen, dass es reicht, dass der Arbeitgeber auf dem Gesuchformular für die Voranmeldung bestätigt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden mit der Kurzarbeit einverstanden sind (was sie aber auch sein müssen). Der SAV hat das Seco aufgefordert, bei denjenigen Kantonen zu intervenieren, welche die vereinfachte Zustimmung noch nicht anwenden. Zur Erinnerung: Die Mitarbeitenden müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein, weil gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz ihre Entschädigung für die ausgefallenen Arbeitsstunden auch nur 80 Prozent betragen. Arbeiten die Mitarbeitenden noch teilweise, haben sie für die geleisteten Arbeitsstunden den «normalen» Lohn zugut. Der SAV empfiehlt grundsätzlich, bei absehbarem Arbeitsausfall in jedem Fall vorsorglich Kurzarbeit zu beantragen, damit der Anspruch nicht an den Formalitäten scheitert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Anspruchsvoraussetzungen laufend gelockert werden könnten.

Abrechnung und Auszahlung von Kurzarbeit
Die Reduktion der Karenzfrist auf einen Tag ist bereits umgesetzt. Mit konkreten Antworten zu anderen platzierten Forderungen ist bis Freitag, 20. März 2020, zu rechnen, da diese Gesetzesänderungen bzw. auf Notrecht gestützte Bundesratsbeschlüsse erfordern. Kurzarbeitsentschädigung sollte für die Löhne der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden in den geschlossenen Betrieben gewährt werden. Informationen der Ausweitung der Anspruchsberechtigung sollten ebenfalls am 20. März vorliegen. Ebenfalls dann sollte bekannt werden, ob die bisher geforderte Kompensation von Mehrstunden in den letzten 6/12 Monaten ausser Kraft gesetzt wird. Zusätzlich sollte eine Antwort auf die Frage eintreffen, welche Erleichterung für die Unternehmen gilt, welche – gestützt auf Art. 73a ArV1 – keine Arbeitszeiterfassung mehr hatten und im Rahmen der Regelung mehr Mühe haben beim Nachweis der «normalen» Arbeitsstunden.

Laufend aktualisierte SAV-Website
Auf der Website des SAV finden Sie laufend aktualisierte Informationen rund um die Coronakrise. Darunter fallen Bundesratsverordnungen inkl. Erläuterungen, Weisungen des BAG, des SECO usw. Der SAV verlinkt jeweils auf die entsprechenden Bundes-Webseiten, wie zum Beispiel auf die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), wo auch Erläuterungen und die FAQ dazu aufgeschaltet sind. Bitte beachten Sie, dass die Übersetzungen von Bundesinformationen jeweils etwas verzögert publiziert werden.

Kontakt

Anne-Geneviève  Bütikofer

Anne-Geneviève Bütikofer

031 335 11 00
E-Mail