Information des BAG betreffend Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 bei stationären Patienten

Im Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 weist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darauf hin, dass Analysen auf Sars-CoV-2, die bereits über einen anderen Tarif abgegolten sind, nicht durch den Bund übernommen werden.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weist die Spitäler und Kliniken darauf hin, dass Analysen auf Sars-CoV-2, die bereits über einen anderen Tarif abgegolten sind, nicht vom Bund übernommen werden. So sind die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2, die bei Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt nach Artikel 49 KVG befinden, durchgeführt werden, nach wie vor in den Fallpauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG inbegriffen. Das heisst, die Testkosten während eines stationären Spitalaufenthalts werden gemäss DRG verrechnet und die Testkosten während eines stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik gemäss TARPSY.

Weiter hält das BAG fest, dass eine klinikintern oder klinikextern erbrachte Analyse auf Sars-CoV-2 keine somatische Behandlung ist, die einen spezifischen Leistungsauftrag bedingt. Entsprechend werden die Kosten dafür gemäss den Abrechnungsregeln TARPSY in jedem Fall über die normale Fallpauschale vergütet, unabhängig davon, ob die Leistung klinikintern oder klinikextern erbracht wurde.