BVGer-Urteile: Aktualisierte Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat ein Urteil veröffentlicht, das neue Botschaften und Präzisierungen zur Kostenberechnung, zur Tariffestsetzung und zum Gebot der Gleichbehandlung im KVG mit sich bringt.
Mit der Publikation einer laufend aktualisierten Zusammenfassung der BVGer-Urteile zu Fragen der Kostenberechnung und Tarifierung im stationären Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) versucht H+, das Verständnis über die Spitalfinanzierung zu beschleunigen und zu vertiefen.
Seit der letzten Publikation der Zusammenfassung der BVGer-Urteile vom 1. August 2024 ist ein weiteres Urteil ergangen. Es präzisiert die Auslegung zur Kostenberechnung, zur Tariffestsetzung und zum Gebot der Gleichbehandlung im stationären OKP-Bereich und ist in der aktualisierten Version 1.7 der Zusammenfassung enthalten.
Neue Botschaften und Präzisierungen
Das Urteil gibt Anlass, bereits bestehende Botschaften zu präzisieren und neue zu formulieren. Einige nicht abschliessende Beispiele sind:
Neue Botschaft in Kapitel 4: Bestimmung der für das Benchmarking relevanten Betriebskosten (BRB):
- Daten, die nicht in der Form ITAR_K erhoben werden, machen eine Überprüfung der Kosten unmöglich.
Neue Aussagen in Kapitel 7: Benchmarking und Tarifbildung:
- Ein gemeinsamer Vergleich zwischen Spitälern und Geburtshäusern zur Bestimmung der Effizienz der Spitäler als Leistungserbringer ist von vornherein ungeeignet, da unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen und Pflichten den Effizienzvergleich zur Ermittlung der effizienten Spitalleistung verzerren würden.
- Ein spitalindividueller Zuschlag kann sich aufgrund des (teilweisen) Endversorgerstatus des Spitals und der daraus resultierenden stark defizitären Fälle rechtfertigen.
- Die Festlegung der Vorinstanz eines Schwellenwerts von 30'000 Franken für Fälle mit hohem Defizit bzw. hohem Gewinn kann grundsätzlich als akzeptabel gelten – im Gegensatz zur vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG gewählten Definition.
Neue Aussage und Präzisierung in Kapitel 9: Gebot der Gleichbehandlung im KVG:
- Auch nicht-universitäre Spitäler können einen Endversorgerstatus haben und innerhalb derselben Versorgungsregion kann es mehrere Spitäler mit mindestens einer teilweisen Endversorgerfunktion geben.
- Eine Tarifdifferenzierung mit der Begründung, ein Spital erbringe mehr komplexe Leistungen oder mehr Leistungen in der hochspezialisierten Medizin (HSM), ist unzulässig.
Ergänzungen gegenüber der letzten Version sind grün hervorgehoben.
