National einheitliche Krebsregistrierung ab 2019 vorgesehen

Die Gesetzes- und Verordnungstexte zur Registrierung von Krebserkrankungen sind kurz vor der Finalisierung. Die Spitäler und Kliniken haben sich aktiv bei der Ausgestaltung eingebracht. Das Gesetz regelt im Bereich der Krebsregistrierung die Erhebung, Registrierung und Weiterleitung von Daten für deren Auswertung und Veröffentlichung auf nationaler Ebene. Zusätzlich beinhaltet das Gesetz eine Meldepflicht für alle Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln.

Das im 2016 verabschiedete Krebsregistrierungsgesetz soll eine schweizweit einheitliche, vollzählige und vollständige Registrierung der Krebsfälle ermöglichen. Berichte und Vergleiche sind so über die Kantonsgrenzen hinweg möglich. Ziel ist es, weitere Fortschritte bei der Prävention, der Früherkennung und der Behandlung von Krebserkrankungen zu ermöglichen.

Mit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes werden neu alle Kantone verpflichtet, ein Krebsregister nach den nationalen Vorgaben zu führen. Damit die Daten komplett erfasst werden, sind die Stellen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, in Zukunft ebenfalls verpflichtet, ihre Fälle zu melden.

Ablauf Datenerhebung
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Registrierung der Daten von erwachsenen Patientinnen und Patienten wie bis anhin dezentral in den Kantonen erfolgt. Dadurch ist die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Krebsregistern und den meldepflichtigen Personen und Institutionen durch die bestehenden Kontakte besser gewährleistet, als dies bei einer einzigen, zentralen Krebsregistrierung möglich wäre. Die Registrierung von Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen erfolgt wie bisher in einem gesamtschweizerischen Kinderkrebsregister.

Nicht alle in den Registern erfassten Daten stammen von den meldepflichtigen Institutionen und Personen. Die kantonalen Krebsregister überprüfen und ergänzen mithilfe eines automatischen Abgleichverfahrens die Personendaten sowie insbesondere Todesdatum und Todesursache und leiten sie für die Auswertungen auf nationaler Ebene an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.
Neben der Auswertung der Daten sorgt die nationale Krebsregistrierungsstelle auch für die Zusammenführung allfälliger Doppelregistrierungen derselben Krebserkrankung in verschiedenen kantonalen Krebsregistern oder für die Zuordnung von Zweittumoren zu bereits registrierten Ersterkrankungen.
Die Datenauswertung und -veröffentlichung erfolgt auf nationaler Ebene durch die nationale Krebsregistrierungsstelle, das Kinderkrebsregister und das Bundesamt für Statistik (BFS).

Einheitliche Patientenrechte

Für Patientinnen und Patienten gelten ebenfalls national einheitliche Rechte. Diese umfassen beispielsweise das Recht auf Information durch die diagnoseeröffnende Ärztin oder den diagnoseeröffnenden Arzt und ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung. Die nationale Krebsregistrierungsstelle bzw. das Schweizerische Kinderkrebsregister stellt ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung.

Auswirkungen für die Spitäler und Kliniken
Für die Spitäler und Kliniken, welche ihre Krebsfälle bereits der kantonalen Registrierungsstelle melden, wird sich aufgrund der neuen Gesetzgebung wenig ändern – sie können diesen weiterhin ihre Daten und Berichte direkt schicken. Die kantonalen Registerstellen erfassen die Daten standardisiert. Um die Prozesse effizienter zu gestalten, erstellt das BAG zusammen mit der nationalen Registrierungsstelle ein elektronisches Austauschformat. Dieses kann von den Spitälern und Kliniken ebenfalls genutzt werden, um die Informationen an die kantonalen Krebsregisterstellen zu schicken.

Nächste Schritte
Der Bund wird die im Krebsregistrierungsgesetz definierten Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters an Dritte ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen. Im Frühling 2018 läuft das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren. Die definitive Fassung des Gesetzes und der Verordnung wird im März 2018 erwartet.

Die erste Datenerhebung nach dem nationalen Krebsregistrierungsgesetz ist ab dem 1. Januar 2019 geplant. Die GDK hat jedoch eine Verschiebung des Inkrafttretens auf 1. Januar 2020 beantragt. Der finale Entschluss ist noch ausstehend.
Weitere Informationen finden Sie auf der <link https: www.bag.admin.ch bag de home themen strategien-politik nationale-gesundheitspolitik gesetzgebungsprojekt-registrierung-von-krebserkrankungen.html external-link-new-window external link in new>Website des BAG.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das BAG oder Ihre Gesundheitsdirektion.

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