Schweiz-Kroatien: Sozialversicherungsabkommen bleibt bestehen

Seit dem 1. Juli 2014 profitieren kroatische Staatsangehörige vom erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. An den bilateralen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ändert dies jedoch nichts.

Bis zu einer Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar. Das bedeutet, dass Versicherte aus Kroatien weiterhin zu behandeln sind wie Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA-Staaten. Dies hat zur Folge, dass Personen mit Wohnort in Kroatien in der Schweiz nicht krankenversicherungspflichtig sind. Die europäische Krankenversicherungskarte und die S-Formulare sind nicht gültig. Muss sich eine in Kroatien versicherte Person in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, wird die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn die Kosten nicht übernehmen, auch nicht aushilfsweise.

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