Grundversicherung: Ab März weder Franchise noch Selbstbehalt bei Mutterschaft

Neu übernimmt die Grundversicherung ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft die Behandlungskosten.

Am 1. März tritt eine Änderung der Krankenversicherungsverordnung in Kraft, wonach Schwangere auch bei Komplikationen keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen.

Umfassende ­Kostenbefreiung
Die neue Regelung sieht konkret so aus:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt müssen sich Frauen nicht mehr an den Kosten bei Mutterschaft beteiligen. Die Unterscheidung zwischen normal verlaufender Schwangerschaft und Komplikation entfällt damit. Das gilt selbst dann, wenn die schwangere Frau eine Grippe hat oder Medikamente braucht.
  • Diese Befreiung von der Kostenbeteiligung gilt auch für die 15 Franken pro Spitaltag, die sonst ­allen erwachsenen Versicherten auch noch belastet werden.
  • Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Geburt. Dies bedeutet, dass anschliessende Behandlungen während acht Wochen ebenfalls von der Kostenbeteiligung befreit sind.
  • Bei einem legalen Schwangerschaftsabbruch ist die Kostenbeteiligung weiterhin zu leisten.


Der Arzt, der die Schwangerschaft begleitet, ermittelt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und gibt diesen auf der Rechnung an.

Betreffend Umsetzung dieses Passus ist H+ in Kontakt mit den Versicherern und Ärzten. H+ informiert die Spitäler und Kliniken sobald klar ist, wie die Verordnung umzusetzen ist.

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