Herkunftsnachweis Notstromproduktion: Handlungsbedarf angezeigt?

Bei der Stromproduktion soll künftig gelten: Ab fünfzig Stunden Jahresbetrieb müssen Herkunftsnachweise erbracht werden. Dies sieht eine Verordnungsänderung vor, zu der zurzeit eine Anhörung läuft. Betrifft Sie diese neue Regelung?

Der Bund hat die Energieverordnung revidiert. Die geänderte Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und beinhaltet die Herkunftsnachweispflicht. Herkunftsnachweise dienen dazu, den Standort und die Technologie für die Stromproduktion zu belegen. Neu müssen alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA im Herkunftsnachweis-System der Swissgrid erfasst sein.

Die dazugehörige Herkunftsnachweis-Verordnung legt die Ausnahmen von der Erfassungspflicht fest und ist derzeit in Anhörung. Sie sieht vor, dass Kleinstanlagen, die höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, nicht erfasst werden und auch keinen Herkunftsnachweis erbringen müssen.

Genügt die Ausnahmeregelung den Bedürfnissen der Spitäler und Kliniken?
Sind die Notstromaggregate in Ihrem Spital oder in Ihrer Klinik mehr als 50 Stunden jährlich in Betrieb? Dann müssten sie gemäss Verordnungsentwurf erfasst werden und den Herkunftsnachweis erbringen. Falls Sie in diesem Fall der Ansicht sind, dass Sie ebenfalls von der Erfassungspflicht für den Herkunftsnachweis zu befreien sind, senden Sie bitte Ihre Stellungnahme bis spätestens Dienstag, 4. September 2012 an <link mail>Ursula Käser. Danke.

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