Ausgeschlossener Medizinstudent beging mehrfache Urkundenfälschung
Ein vom Medizinstudium ausgeschlossener älterer Student wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Luzern ordnete eine Veröffentlichung des Urteils mit Namensnennung im eFlash von H+ an. Das Bundesgericht lehnte eine Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil ab.
Gemäss dem Urteilsspruch des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2010 erfolgt die Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 68 StGB «im Informations-Bulletin von Hplus, Spitzenorganisation der öffentlichen und privaten Schweizer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen». Mit diesem Artikel im eFlash von H+ und dem angehängten Urteilsspruch vollzieht H+ die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung des Urteils. Beim Verurteilten handelt es sich um Amor Gasser-Athemnia , geboren am 13. Oktober 1956, von Luzern und Lungern OW, verheiratet, Wylstrasse 15, 6052 Hergiswil.
Vom Medizinstudium ausgeschlossen und für alle ärztliche Berufe gesperrt
Der heute 55-jährige Schweizer studierte Medizin und bestand dreimal den ersten Teil der Abschlussprüfung nicht. Die Universität Genf schloss ihn 1993 endgültig vom Medizinstudium aus und sperrte ihn für sämtliche ärztlichen Berufe. Damit konnte er sich nicht abfinden. Er fälschte mehrere Dokumente, um seine Ausbildung fortsetzen zu können, und absolvierte trotz fehlender entsprechender Qualifikationen mehrere Praktika in verschiedenen Spitälern.
Während des Strafverfahrens beschuldigte er einen Professor und eine Sekretärin der Universität Genf, diese Fälschungen begangen und an verschiedene Stellen geschickt zu haben, um ihm zu schaden.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass der an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte rückfallgefährdet sei, da er sein Vorhaben, als Mediziner tätig zu sein, noch nicht aufgegeben habe.
Warnung wegen Rückfallgefahr
Das Obergericht begründete die Urteilsveröffentlichung wie folgt: «Es besteht ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit vor ihm zu warnen, hat er doch – obschon er nicht über die entsprechende Ausbildung verfügte, sondern seine Unterlagen gefälscht waren – bei diversen Spitälern Praktika absolviert und damit Patienten – mindestens abstrakt – gefährdet. Indem das Urteil den Spitälern zur Kenntnis gebracht wird, sollen diese vor ihm gewarnt und er von weiterer ärztlicher Tätigkeit abgehalten werden. Zu diesem Zweck wird das Urteil im Sinne von Art. 68 StGB im Informations-Bulletin der Hplus veröffentlicht.»
Das Obergericht verurteilte ihn wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde des Angeklagten nun ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22.09.2011).
Der Urteilsspruch
Gemäss Urteilsspruch des Obergerichts Luzern «ist Amor Gasser-Athemnia schuldig:
- der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und
- der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
Amor Gasser-Athemnia wird bei Annahme einer in leichtem bis mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von drei Tagen Untersuchungshaft. Es wird die Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 68 StGB im Informations-Bulletin der Hplus, Spitzenorganisation der öffentlichen und privaten Schweizer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen, Lorrainestrasse 4 A, 3013 Bern, angeordnet.»