Alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen sich für die Krankenpflege versichern. So will es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Das Gesetz regelt detailliert, welche Leistungen die Krankenkassen in der Grundversicherung zu erbringen haben: Es sind die Grundleistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft, die unter anderem auch - und in bedeutendem Masse - von Spitälern erbracht werden.
Das KVG wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1996 mehrmals teilrevidiert. Die letzte grössere Revision fand 2007 statt und betrifft insbesondere die neue Spitalfinanzierung (in Kraft seit 1. Januar 2012). Eckpunkte: Leistungsvergütung mittels Pauschalen, in der Regel diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG); Finanzierung durch Kantone (mindestens 55%) und Versicherer (höchstens 45%); freie Spitalwahl für Patientinnen und Patienten. Hauptziele: Erhöhung der Transparenz und Qualität unter den Spitälern, Förderung des Wettbewerbs, Kostensenkung (längerfristig).