Weitergabe von Vergünstigungen
Spitäler und Kliniken sind verpflichtet Vergünstigungen zu 100% an die Versicherten weiterzugeben. Mit einem Beitritt zur Vereinbarung betreffend die nicht vollständige Weitergabe von Vergünstigungen gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG zwischen H+, tarifsuisse, HSK und CSS haben Spitäler und Kliniken die Möglichkeit, einen Teil der ausgehandelten Rabatte einzubehalten (max. 49%). Die zurückbehaltenen Rabatte müssen zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.
Beitritt
Ein Beitritt ist jeweils per 1.1. möglich und muss jeweils bis am 30. November des Vorjahres gemeldet werden. Dazu muss das vollständig ausgefüllte Beitrittsformular und ggf. die ausgefüllte Vorlage zur Berechnung des Pauschalrabatts eingereicht werden an vith[at]hplus[dot]ch.
Mögliche Qualitätsverbesserungsmassnahmen
Die zurückbehaltenen Rabatte müssen für die Umsetzung anerkannter Qualitätsverbesserungsmassnahmen (QVM) gemäss Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG eingesetzt werden. Die Umsetzung obligatorischer QVM (aktuell CIRS) kann nicht mit Rabatten finanziert werden.
Datenerhebungen
Jeweils per 30. April liefern die Spitäler und Kliniken folgende Daten an die Geschäftsstelle von H+:
- Berechnung des Pauschalrabattsatzes für das Folgejahr, falls zutreffend
- Total zurückbehaltener Rabatte Evaluationsjahr
- Anteil zurückbehaltener Rabatte pro Versicherer (Hochrechnung möglich)
- Angaben zu den im Evaluationsjahr umgesetzten QVM, inkl. Umsetzungskosten
Die Datenerhebung soll ab 2026 über spitalinfo.ch erfolgen.
Evaluation
Die Berner Fachhochschule führt eine unabhängige Evaluation aufgrund der Daten durch.