Empfehlung zur Abrechnung von telefonischen Beratungsleistungen des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums (Tox Info Suisse) bei ambulanten Patientinnen und Patienten

Die Leistung des behandelnden Arztes, der die telefonische Beratung bei Tox Info Suisse in Anspruch nimmt, wird mittels Konsultation (00.0010ff) abgerechnet. Bei der telefonischen Beratung selber handelt es sich um eine konsiliarische Beratung (00.2110) durch einen Arzt von Tox Info Suisse.

Üblicherweise werden solche konsiliarischen Beratungen vom Arzt, der diese Leistung erbringt, direkt gegenüber der Krankenversicherung verrechnet. Dies ist bei der telefonischen toxikologischen Beratung gemäss Vertrag nicht vorgesehen. Das Tox Info Suisse stellt die Beratung dem anfragenden Spital in Rechnung.

Bei der korrekten Weiterverrechnung besteht das Problem, dass das Spital, das die Beratung in Anspruch nimmt, den Arzt von Tox Info Suisse natürlich nicht im System erfasst hat. Somit muss das Konsilium mittels Dummy-Arzt weiterverrechnet werden. Bei Rückfragen der Versicherer muss die Beratung zwingend in der Krankengeschichte dokumentiert sein und die Beratung durch den Arzt von Tox Info Suisse muss zwingend der Diagnose und Behandlung des Patienten dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).

Nachfolgend die relevanten Auszüge zum Konsilium (00.2110):

Definition

Vom behandelnden/therapierenden Facharzt verlangte Beratung durch einen anderen Facharzt, auch von Fachärzten medizinischer Dienste von Versicherern, betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.

Ergänzende Bestimmungen (generelle)

Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.

Kontakt

Claudia  Geser

Claudia Geser

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