Editorial

Das Schweizer Gesundheitssystem ist bereits mitten in der vierten Welle der COVID-19-Pandemie. Auch wenn die Impfkampagne des Bundes gute Ergebnisse zeigt und die Bevölkerung die Schutzmassnahmen mehrheitlich noch einhält, haben wir es nicht geschafft, eine erneute starke Belastung des Gesundheitswesens abzuwenden. Die heutige Impfquote reicht nicht aus, um das Virus effektiv zu bekämpfen und seine Verbreitung zu stoppen. Die möglichst flächendeckende Impfung der Bevölkerung bleibt deshalb ein vorrangiges Ziel, dessen Erreichung nicht zuletzt für die Spitäler und Kliniken und speziell für die mit viel Herzblut dort arbeitenden Fachpersonen zentral ist.

Die erneute Zunahme der Hospitalisationen und der COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen führen dazu, dass planbare Operationen einmal mehr zurückgestellt werden müssen, damit die Spitäler genügend personelle Ressourcen für COVID-19-Patienten haben. Dies geht jedoch auf Kosten jener Patienten, die beispielsweise auf eine Herz- oder Magenoperation bzw. auf einen chirurgischen Eingriff wegen eines Tumors warten. Das darf nicht sein. Jeder Bürger und jede Bürgerin hat Anspruch auf eine hochstehende Gesundheitsversorgung.

Mit einer Impfung kann jede und jeder einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der Pandemie leisten.

Mit ambulanten Pauschalen zum Tarif der Zukunft

Mit dem Rückenwind des Parlaments erarbeiten die Partner der «solutions tarifaires suisses SA» Pauschalen für den ambulanten Bereich und legen so die Basis für den Tarif der Zukunft.

Es geht vorwärts im Tarifbereich: In der Sommersession hat das Parlament den Grundstein für Pauschalen im ambulanten Bereich gelegt. Die Organisationen santésuisse, FMCH und H+ erarbeiten diese Pauschalen in der gemeinsamen Tariforganisation «solutions tarifaires suisses SA», basierend auf aktuellen und transparenten Leistungs- und Kostendaten der Spitäler und Kliniken. Das Projekt ist schon weit fortgeschritten. Anfang September werden alle Tarifpartner eingeladen, ins Projekt einzusteigen und im Herbst wird das neue Tarifsystem sowohl den Tarifpartnern als auch weiteren Stakeholdern präsentiert. Oberstes Ziel der solutions tarifaires suisses SA ist es, dem Bundesrat eine grosse Anzahl datenbasierter ambulanter Pauschalen zur Genehmigung einzureichen. Damit soll die Basis für einen zukunftstauglichen, revidierbaren und datenbasierten Tarif gelegt werden, zu dem sich alle Tarifpartner im Rahmen eines «Letter of Intent» bekannt haben.

Der Tarif der Zukunft soll auf Pauschalen für den ambulanten Bereich basieren, die jährlich analog zum SwissDRG-System weiterentwickelt werden. Der Tarif soll für jene Bereiche, die sich nicht pauschalieren lassen, mit einem Einzelleistungs- oder Zeittarif ergänzt werden. Dazu befinden sich die Trägerorganisationen der solutions tarifaires suisses SA in einem Austausch mit der ats-tms AG, welche den TARDOC erarbeitet hat. Ziel aller Tarifpartner muss es sein, die Neutarifierung so zu konzipieren, dass der ambulante Bereich transparenter und endlich kostendeckend für die Spitäler und Kliniken wird. Mit ambulanten Pauschalen sinkt ferner der administrative Aufwand für Leistungserbringer und Versicherer.

Massnahmenpaket 1b

Lediglich Artikel 44a sinnvoll

Aus dem Massnahmenpaket 1b unterstützt H+ den Artikel 44a «Verhandelte Rabatte», lehnt jedoch die weiteren Artikel ab: Massnahmen zur Steuerung der Kosten, Beschwerderecht für Versicherer gegen Spitalplanungs-entscheide und das Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel.

Um dem Kostendruck im Gesundheitswesen zu begegnen, unterstützt H+ in erster Linie Massnahmen, welche die Ergebnisqualität und den Nutzen der erbrachten Leistungen fördern und lehnt nicht zielführende kosten- oder volumenorientierte Massnahmen ab.

Aus diesen Gründen unterstützt H+ im Massnahmenpaket 1b lediglich Art. 44a «Verhandelte Rabatte», da diese Bestimmung die Tarifautonomie stärkt und den Preiswettbewerb fördert.

Art. 47c «Massnahmen der Tarifpartner zur Steuerung der Kosten» ist ein integraler Bestandteil des Kostenziel-Systems, welches der Bundesrat im Rahmen des Massnahmenpaketes 2 in den Art. 54, 54a bis 54e des KVG-Vorentwurfs vorschlägt. Deshalb ist für H+ der Art. 47c in diesem Zusammenhang zu beraten.

Art. 53a «Beschwerderecht für Krankenversicherer bei der kantonalen Spital-, Geburtshäuser- und Pflegeheimplanung» beinhaltet ein zusätzliches, systemfremdes Beschwerderecht für Krankenversicherer gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Planung und zu Listen der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime, welches H+ kategorisch ablehnt.

Art. 52ff. «Referenzpreissystem bei Arzneimitteln» würde die Versorgungssicherheit mit Medikamenten auf dem Schweizer Markt und in den Spitälern, Kliniken und Pflegeinstitutionen bedrohen und bereits bestehende Lieferengpässe verstärken. H+ lehnt Art. 52ff. deshalb ab. Wesentlich schwerer als die zugegebenermassen hohen Generikapreise wiegt das Problem, dass die Durchdringung des schweizerischen Arzneimittelmarktes mit Generika mit 23 Prozent im Vergleich zu anderen Ländern ausserordentlich schwach ist. Dieses Problem soll mit einer Korrektur der Fehlanreize im Sinn der vom Nationalrat bereits angenommenen Motion 20.3936 behoben werden. H+ begrüsst grundsätzlich die im Apothekentarif LOA V vorgeschlagene Korrektur der Anreize, fordert aber gleichzeitig eine korrekte tarifarische Abbildung der ambulanten Tätigkeiten der Spitalapotheken, die mit denjenigen der niedergelassenen Apotheker nicht vergleichbar sind.

Patientensicherheit

Fehlervermeidungssysteme schützen

Die Motion «Lernsysteme in Spitälern und Kliniken zur Vermeidung von Fehlern müssen geschützt werden» sieht einen gesetzlichen Vertraulichkeitsschutz für solche Systeme vor. H+ unterstützt das Anliegen, da es die Lernkultur fördert und zur Weiterentwicklung der Qualität und Patientensicherheit beiträgt.

Die mögliche Verwendung von Meldeinhalten als Beweismittel in privat- oder öffentlich-rechtlichen Verfahren, stellt seit der Einführung von Fehlervermeidungssystemen in Spitälern und Kliniken ein Risiko dar. Die Motion von Ruth Humbel «Lernsysteme in Spitälern zur Vermeidung von Fehlern müssen geschützt werden» (18.4210) sieht vor, solche Lernsysteme in Zukunft zu schützen: Dokumentierte Vorkommnisse wie «kritische Ereignisse» und «Beinahe-Schäden» sollen nicht vor Gerichten verwendet werden können. H+ unterstützt das Anliegen.

Gesundheitsinstitutionen benutzen Bericht- und Lernsysteme immer häufiger. Sie dienen der Patientensicherheit sowie zur Qualitätsverbesserung, indem u. a. Verbesserungspotenziale identifiziert und erneute Vorkommnisse vermieden werden können. Die Leistungserbringer sind zudem gesetzlich verpflichtet, Massnahmen zur Qualitätsentwicklung zu ergreifen, stossen aber auf Rechtsunsicherheiten bei der Dokumentation von Fehlern und Verbesserungsmassnahmen. Dies führt dazu, dass die für das zentrale Funktionieren solcher Systeme notwendige Vertraulichkeit und Anonymität untergraben wird. Das Vertrauen der Mitarbeitenden ins System schwindet, wenn Meldungen zu kritischen Ereignissen im Rahmen von Bericht- und Lernsystemen für allfällige Sanktionen vor Gericht verwendet werden können. Der fehlende gesetzliche Vertraulichkeitsschutz für Leistungserbringer und für deren Mitarbeitende zur Dokumentation von Fehlern und Verbesserungsmassnahmen verunmöglicht es somit, die gesetzlichen Vorgaben zur Qualitätsentwicklung zu erfüllen.

H+ fordert eine bundesrechtliche Lösung
Der Bundesrat lehnte 2019 die Motion 18.4210 mit dem Verweis auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten ab. Dieses liegt mittlerweile vor und hält fest, «… dass – gerade auch unter Berücksichtigung der generellen Patienteninteressen – ein gesetzlicher Schutz vor dem Zugriff von Behörden und Dritten auf das System erforderlich ist.» H+ schliesst sich diesem Fazit der Gutachter an und unterstützt die dringende Empfehlung, eine bundesrechtliche Lösung zu erarbeiten.

Isabelle  Praplan

Isabelle Praplan

Fachverantwortliche Qualität und Patientensicherheit

Pflegeinitiative

Gegenvorschlag vorziehen

Um die Pflege rasch zu stärken, muss der indirekte Gegenvorschlag Vorrang vor der Pflegeinitiative haben.

H+ bedauert den Entscheid des Initiativkomitees, die Pflegeinitiative nicht zurückzuziehen. Der vom Parlament beschlossene indirekte Gegenvorschlag greift zwei zentrale Anliegen der Pflegeinitiative auf und beinhaltet grosszügige Massnahmen, um den bedrohlichen Fachkräftemangel rasch zu bekämpfen.

  • Ausbildungsoffensive: Ausbildungsbeiträge von rund einer Milliarde Franken über acht Jahre.
  • Kompetenzerweiterung des Pflegefachpersonals: Bestimmte Pflegeleistungen können selbstständig abgerechnet und ohne ärztlichen Auftrag erbracht werden – ohne dass es dabei zu einer Mengenausweitung kommt.

Die Einführung dieser Massnahmen verzögert sich aufgrund der vom Initiativkomitee erzwungenen Abstimmung über die Pflegeinitiative. Dabei wäre selbst mit einer Annahme der Pflegeinitiative keine bessere Lösung in Sicht. Der verhältnismässig grosszügige indirekte Gegenvorschlag ist nicht zuletzt unter dem unmittelbaren Eindruck der COVID-19-Krise entstanden. Dass sich das Parlament in einigen Jahren ein zweites Mal so grosszügig zeigen wird, ist eher unwahrscheinlich. Im Interesse einer raschen Stärkung der Pflege plädiert H+ deshalb klar dafür, den indirekten Gegenvorschlag vorzuziehen.

Versicherungsaufsichtsgesetz

Drohendes Krankenkassenkartell verhindern

Über die Hintertüre wurde in der letzten Sondersession im Rahmen der Revision des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) der neue Art. 31b eingefügt.

Vergütungsverhandlungen von Mehr- und/oder Zusatzleistungen im stationären Bereich in Einkaufsgemeinschaften zu führen und gemeinsam Vereinbarungen mit Spitälern zu schliessen – das soll ein Mehrheitsvorschlag der Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-NR) zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) den Krankenversicherern mit einer neuen Bestimmung – Art. 31b VAG – ermöglichen. Dies weil die Spitäler bei zusatzversicherten Leistungen oftmals über grosse Markt- und damit Verhandlungsmacht verfügen. Mit Einkaufskartellen könnten die Versicherer ihre Verhandlungsmacht gegenüber den Spitälern steigern.

Das Credo im geltenden Recht lautet: Absprachen sind entschieden zu verhindern. Mit Art. 31b VAG wird indessen gerade das Gegenteil beabsichtigt, nämlich den Zusatzversicherungsbereich dem Wettbewerbsrecht zu entziehen und die Kartellbildung von Versicherungsunternehmen zu ermöglichen.

Es wird allgemein und auch von H+ anerkannt, dass der Zusatzversicherungsmarkt als dysfunktional zu bezeichnen ist. Eine Gesundung dieses Marktes ist jedoch auf keinen Fall mit einer Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Kartellgesetzes (KG, gerechtfertigte Wettbewerbsabreden aus Effizienzgründen) zu erreichen. Die Möglichkeit, einem Monopol mit einem Kartell gegenüberzutreten, ist nur für ganz bestimmte, im Einzelfall zu beurteilende Situationen vorgesehen.

Den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 KG zu generalisieren, wie dies mit Art. 31b VAG beabsichtigt wird, würde die liberale Wirtschaftsordnung im Bereich der privaten Zusatzversicherung auflösen und über einen Preiskrieg zu einer Zerstörung des Zusatzversicherungsmarktes führen. Für eine Gesundung des privaten Versicherungsmarktes im Gesundheitswesen sind vielmehr Transparenz und fairer Wettbewerb vonnöten. Umso dringlicher ist es notwendig, eine Kartellierung dieses Marktes zu verhindern und Art. 31b VAG abzulehnen. Versicherungskartelle gehören endgültig der Vergangenheit an.

PROMs

Für den Patientennutzen, gegen unnötige Regulation

PROMs helfen, die Behandlungsqualität zu verbessern. Sie obligatorisch zu erklären, ist aufgrund der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht nötig.

H+ setzt sich für Patient Reported Outcome Measures (PROMs) mit dem Ziel ein, die Behandlungsqualität zu verbessern und einen wichtigen Schritt hin zu einem patientenzentrierteren Gesundheitswesen zu machen. H+ fördert den Ausbau von PROMs in den Schweizer Spitälern und Kliniken und erarbeitet aktuell ein Konzept, das die Institutionen dabei unterstützt. Der nationale Spitalverband lehnt jedoch ein schweizweites Obligatorium zur Nutzung vom PROMs (Interpellation 21.3656) ab. PROMs sollen dort zum Einsatz kommen, wo sie effektiv die Behandlungen verbessern, die Effizienz steigern und dadurch den Patientinnen und Patienten dienen. Es ist deshalb zentral, mit PROMs überlegt umzugehen und sie fokussiert für Behandlungsverbesserungen einzusetzen und zweitranging für weitere Zwecke, z.B. Monitoring.

Zudem beinhalten die seit dem 1. April 2021 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Qualitätsentwicklung bereits genügend Verbindlichkeiten. So wird einerseits die eidg. Qualitätskommission voraussichtlich den Einsatz von PROMs fordern (Art. 58b KVG), andererseits sind sie im neuen Qualitätsvertrag zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer als verbindliche Qualitätsmassnahme im Bereich der Indikationsqualität vorgesehen. H+ ist deshalb der Ansicht, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen genügen, damit PROMs schweizweit angewendet werden können. Ein separates Obligatorium ist nicht notwendig.

Organspende-Initiative

Für eine erweiterte Widerspruchslösung – mit gewissen Vorbehalten

Organspende fördern – Leben retten. Die Direktive ist einfach, die Umsetzung gestaltet sich dagegen schwieriger. Persönliche Grundrechte stehen in Konflikt mit dem Spende-Automatismus.

Die Initiative «Organspende fördern – Leben retten» will dem ausgeprägten Mangel an Spenderorganen in der Schweiz entgegentreten; sie tangiert damit aber das Recht sich auch nicht zu entscheiden. Die Schweizer Bevölkerung steht der Organspende mehrheitlich positiv gegenüber. Dennoch sind nur wenige spendewillig bzw. äussern explizit ihre Bereitschaft zur Spende. Mit der heute geltenden Zustimmungslösung ergibt sich daraus eine Divergenz: Zu oft fehlt eine dokumentierte Willensäusserung der verstorbenen Person, was dazu führt, dass die Angehörigen sich gegen eine Organspende entscheiden.
 
Um diese Divergenz aufzuheben, sieht die Initiative einen Wechsel von der heute geltenden Zustimmungslösung hin zur (engen) Widerspruchslösung vor. Das heisst, jede Person in der Schweiz stimmt im Todesfall einer Organspende grundsätzlich zu, sofern sie zu Lebzeiten nicht ihren Widerspruch geäussert hat.

Die Krux dabei: Ein Schweigen kann keine automatische Zustimmung zur Folge haben. Insbesondere dann nicht, wenn persönliche Freiheitsrechte tangiert werden. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts in einer solchen Frage ist zentral. Nach einer verbreiteten Auffassung ist dies nur dann der Fall, wenn der mutmassliche Wille der verstorbenen Person eruiert werden kann. Die vom Bundesrat vorgeschlagene und von H+ unterstützte, sogenannte «erweiterte Widerspruchslösung» trägt diesem Umstand Rechnung, indem die Angehörigen bei der Entscheidung einzubeziehen sind. Mit der erweiterten Widerspruchslösung wird der propagierten Solidarität dort die Grenze gesetzt, wo sie individuelle Freiheiten tangiert.

Übrig bleibt lediglich der latente Zwang, sich immer wieder mit der Frage des eigenen Sterbens auseinanderzusetzen und sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden. Dieser Zwang ist aber hinnehmbar, weil das Sterben wesenhaft zum Menschsein gehört.

Spitalnotfallaufnahme

Gebühr für Bagatellfälle löst das Problem immer noch nicht

Eine unpraktikable Notfallgebühr, die chronisch Kranke und sozial Schwache diskriminiert, ist nicht dazu geeignet, die Notfallstationen zu entlasten.

Der Ständerat hat die Gebühr für Patientinnen und Patienten, die bei Bagatellfällen eine Notfallstation im Spital aufsuchen, wieder zurück aufs Tapet gebracht. Nach der grossen Kammer, hiess in der Sommersession 2021 nun auch die kleine Kammer die entsprechende parlamentarische Initiative 17.480 gut. Die Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK-NR) erarbeitet nun eine entsprechende Gesetzesvorlage.

H+ hat sich stets gegen die Einführung einer Notfallgebühr gewehrt, welche vor allem die Ärmsten, alte Personen sowie chronisch Kranke belasten würde. Wer aus Angst vor einer Gebühr seinen schlechten Zustand (zu lange) ignoriert und davon absieht, in den Spitalnotfall zu gehen, setzt sich gegebenenfalls gesundheitlichen Risiken aus. Patientinnen und Patienten mit einer Gebühr abzuschrecken, würde auch bedeuten, die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken. Eine Folge könnte zudem sein, dass Betroffene vermehrt stationäre Behandlungen verlangen, um die Gebühr zu umgehen.

Ein Notfall liegt vor, wenn Betroffene nach eigenem Ermessen dringend Hilfe benötigen. Wer soll entscheiden, was ein «echter» Notfall ist und was als Bagatelle eingestuft wird? Die Verrechnung einer Notfallgebühr würde für die Spitäler ferner einen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeuten. Wie soll dieser entschädigt werden und wem sollen die Einnahmen der Notfallgebühr zugutekommen?

Bereits funktionierende Massnahmen stärken
Um das Problem zu lösen, sind aus Sicht von H+ andere Ansätze sinnvoller: So werden bereits heute Spitaleintritte vermehrt nach Schweregrad eingeteilt für eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung. Auch bieten Spitäler immer häufiger medizinische Anlaufstellen in Zentrumsnähe an. Solche Massnahmen gilt es weiterzuentwickeln.

Martina  Greiter

Martina Greiter

Redaktorin Competence deutsche Schweiz, Fachverantwortliche Spital- und Klinik-Barometer