Beschäftigung von Personen in Weiterbildung: BAG-Schreiben bringt etwas Klarheit
Ein Informationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an die Versicherer zum Thema Beschäftigung von Personen in Weiterbildung hält fest, dass Leistungen von Personen in Weiterbildung Pflichtleistungen gemäss Artikel 25 Absatz 1 KVG sind und diese zuhanden der OKP über einen zugelassenen Leistungserbringer abgerechnet werden können. Dennoch bleiben Fragen offen.
Am 1. Januar 2022 ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Kraft getreten, wonach die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich (Art. 36 ff. KVG) neu geregelt wurde. Dazu wurden die Zulassungsvoraussetzungen angepasst. Neu eingeführt wurde zudem ein formelles kantonales Zulassungsverfahren. Per 1. Juli 2022 hat der Bundesrat zudem entschieden, neue Leistungserbringerkategorien, nämlich die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie die Podologen und Podologinnen (inkl. deren Organisationen), in die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufzunehmen (Art. 50c f. und 52e f. KVV). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat festgestellt, dass bei der Umsetzung teilweise Unsicherheiten bestehen bei Leistungen, die Personen in Weiterbildung und in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung vornehmen.
Das Informationsschreiben des BAG nimmt diese Thematik auf und gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage und eine Einschätzung des BAG zur Rechtsanwendung.
Personen in Weiterbildung können über die OKP abrechnen
Grundsätzlich hält das BAG fest, dass sich Verrichtungen beziehungsweise Leistungen von Personen in Weiterbildung und in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit den Pflichtleistungen der Behandlung und Diagnose einer Krankheit nach Artikel 25 Absatz 1 KVG von zugelassenen Leistungserbringern zuordnen lassen. Der zugelassene Leistungserbringer trägt dabei die Verantwortung für die erbrachte Leistung und rechnet gegenüber der OKP ab.
Diese Aussage ist positiv zu werten, dennoch bleiben Fragen offen. So ist unklar, wie der folgende Satz einzuordnen ist: «Es ist Aufgabe der jeweiligen Tarifpartner, sachgerechte und einheitliche Regelungen an die Anstellung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung der praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit zu vereinbaren.» Die Formulierung lässt einmal mehr Interpretationsspielraum offen und es ist unklar, wie die Versicherer damit umgehen werden. Einmal mehr wird die Verantwortung auf die Tarifpartner abgeschoben. Diese sollen eine Lösung auf rechtlichem Neuland finden – eine fragwürdige Aufgabe mit höchst ungewissem Ausgang.