Berufskrankheit COVID-19

Aufgrund eines gegenüber der Bevölkerung erhöhten Expositions- und Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 in Spitälern, Kliniken und Heimen sind COVID-19-Erkrankungen von Mitarbeitenden in diesen Institutionen in der Regel als Berufskrankheit zu betrachten. Infolgedessen sind sie der Berufsunfallversicherung zur weiteren Abklärung und Prüfung der Kostenübernahme zu melden.

Ein offensichtliches und massiv erhöhtes Expositionsrisiko besteht bei direktem Kontakt des Mitarbeitenden mit COVID-19-Patienten, beispielsweise auf COVID-19-Abklärungsstationen, COVID-19-Abteilungen und Intensivpflegestationen mit COVID-19-Patienten. Ein massiv erhöhtes Risiko kann auch auf Notfallstationen, in Laboratorien und im Kontakt mit kontaminiertem Material bestehen. Ein signifikant erhöhtes Risiko liegt zweifellos auch im Kontakt mit Patienten, die mit SARS-CoV-2 infiziert wurden, aber während der Inkubationszeit asymptomatisch sind. Schliesslich sind weitere Formen eines erhöhten Expositionsrisikos denkbar. Aufgrund all dieser verschiedenen Infektionsrisiken ist letztlich jeder Fall eingehend zu prüfen.

Weitere Informationen sind auf den Websites der Unfallversicherer zu finden. Informationen der SUVA finden sich unter folgendem Link. Die entscheidende gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 9 UVG «Berufskrankheit». Merkblätter oder Bestimmungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zum Thema «Berufskrankheit Covid-19» liegen zurzeit nicht vor.