Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung

Der Arbeitgeberverband hat darüber informiert, ob im Falle der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 10c Verordnung 2 COVID-19 auch eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung fällig wird und wer darauf Anspruch hat.

In der Broschüre zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung wird ausgeführt, dass unter anderem «Personen in Quarantäne, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen» (und obligatorisch bei der AHV versichert sind, also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind; und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen), Anspruch auf die Corona-Erwerbsentschädigung geltend machen können.

Der Arbeitgeberverband hat nun darüber informiert, dass in Analogie zur «Quarantäne-Situation» nun ein Anspruch auch abgeleitet wird für:

  • «Besonders gefährdete Personen», wenn ihnen ein Arzt bestätigt, dass sie sich «isolieren (zu Hause bleiben) müssen»/«in Quarantäne begeben müssen» und gleichzeitig zu Hause kein Homeoffice geleistet werden kann. Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Im Maximum werden zehn Taggelder ausgerichtet (siehe weitere Informationen insbesondere zur Höhe in der Broschüre).

Es besteht jedoch kein Anspruch für Personen, die sich selbst (insbesondere aus reiner Angst vor einer Ansteckung) in Isolation setzen.

Unter folgendem Link «Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung» kann eingesehen werden, dass der Anspruchsberechtigte selbst die Entschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen muss. Die Arbeitgeber werden aber eine Kopie der Abrechnung der EO-Corona-Taggelder zu ihrer Information erhalten.

Sollte die ganze Unternehmung in der Zwischenzeit Kurzarbeit eingeführt haben, so empfiehlt es sich nach Auszahlung der zehntägigen EO-Corona-Entschädigung auch diese «besonders gefährdeten Personen» in der verordneten Quarantäne in die Kurzarbeitsabrechnung einzurechnen.

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Anne-Geneviève  Bütikofer

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