Kurzarbeit beantragen ohne Abbau von Überstunden

Wer wegen des Verbots nicht dringlicher Behandlungen und Therapien oder einem Abbau von belegbaren Betten aufgrund der Distanzregelung einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigungen stellt, muss nicht zuerst Überstunden abbauen.

Das ergänzte und vereinfachte Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten.
In den Erläuterungen des Bundes steht explizit: «Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.» Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden.

Auch für Temporärarbeit und Lehrlinge
Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden. Auch soll der Arbeitsausfall für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren.

Zweck der Kurzarbeitsentschädigung
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Antrag auf Kurzarbeit: Voranmeldung und Zustimmung
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Arbeitnehmenden müssen damit einverstanden sein, dass sie in Kurzarbeit geschickt werden.

Administrative Erleichterungen und weitere Massnahmen
Um Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen.

Neu ist insbesondere:

  • Die Voranmeldefrist für Kurzarbeitsentschädigung ist von zehn auf drei Tage verkürzt
  • Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist. 
  • Die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung wird vereinfacht; so können auch Vorschüsse auf KAE vereinfacht und schneller ausbezahlt werden.
  • Die Karenzfrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ist aufgehoben (Unternehmen tragen keinen Selbstbehalt mehr).

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