COVID-19-Verordnung 3 ersetzt Verordnung 2 – Faktenblätter zu Kostenübernahmen aufgehoben
Seit dem 22. Juni 2020 ist die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben und durch die COVID-19-Verordnung 3 ersetzt. Die Empfehlungen des BAG bzw. die beiden Faktenblätter zur Kostenübernahme für ambulante und stationäre Leistungen gelten nicht mehr.
Am 22. Juni 2020 ist die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3) in Kraft getreten. Damit und mit der Beendigung der ausserordentlichen Lage wird die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) aufgehoben.
Auswirkungen auf Kostenübernahme für ambulante Leistungen
Das Faktenblatt «Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie», dessen Gültigkeit an den Zeitraum der Geltungsdauer der Verordnung 2 geknüpft worden ist, ist hinfällig geworden. Die entsprechenden Empfehlungen des BAG sind daher per 22. Juni 2020 aufgehoben. Massgebend ab dem 22. Juni 2020 sind somit wieder einzig die vertraglich vereinbarten oder behördlich festgelegten Tarife und Abrechnungsregeln. Für Fragen zur Abrechnung von ambulanten Leistungen auf räumliche Distanz sind daher grundsätzlich die Tarifpartner zuständig. Das BAG wird keine Einzelanfragen mehr beantworten.
Auswirkungen auf Kostenübernahme für stationäre Leistungen
Auch die im Rahmen der ad-hoc-Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Richtlinien betreffend die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist hinfällig geworden. Das BAG unterstützt weiterhin explizit die von der SwissDRG AG publizierte Empfehlung, welche ein schweizweit einheitliches Vorgehen bei der Abbildung von stationären Behandlungen bei COVID-19-Patienten ermöglicht.
Faktenblatt Testung folgt
Das Faktenblatt «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf SARS-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen» ist auf Deutsch seit dem 24. Juni 2020 auf der Website des BAG aufgeschaltet und referenziert auf die Fassung der COVID-19 Verordnung 3. Die Versionen in Französisch, Italienisch und Englisch sind vom BAG angekündigt. Der Prozess zur Abrechnung der Tests ist vom Bundesrat vereinheitlicht worden und auch die Finanzierung ist neu geregelt. Für die Spitäler bedeutete dies zwingend eine separate Rechnungsstellung mit neu geschaffenen Pauschalen für die Leistungen Testung und die Laboranalysen, welche neu je für molekularbiologische und serologische Tests geschaffen wurden. Bei den bisher geltenden Regelungen zur Finanzierung und Abrechnung der Tests haben insbesondere die Kantone keinen einheitlichen Weg vorgegeben und föderal gehandelt. Das bedeutete für die Leistungserbringer einen hohen Aufwand zur Informationsbeschaffung, damit sie wissen, an wen die Rechnung gestellt werden muss. Bei einer so heterogenen Vorgehensweise seitens der Kantone konnte H+ nicht helfen bezüglich der Abrechnung von Tests und den Leistungen zur Entnahme. H+ bedauert die geringe Koordination zwischen Bund und unter den Kantonen.