Viele Fallstricke bei der Abrechnung von diagnostischen Tests

Diagnostische Tests sind aufgrund der laufenden Regeländerungen sehr unpraktisch abzurechnen. Die Spitäler und Kliniken müssen schauen, dass sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Im Corona-eFlash vom 30.4.2020 haben wir Sie über das BAG-Faktenblatt mit den Abgeltungsregeln für diagnostische Tests auf das Corona-Virus informiert. Seither ist die COVID-19-Verordnung 2 angepasst worden und es drohen Fallstricke bei der Abrechnung der Tests. Einer davon besteht aufgrund von «Art. 10abis Kostenübernahme für diagnostische molekularbiologische Analysen». Dort wird darauf hingewiesen, dass wenn die Testkosten von symptomatischen Personen nicht gemäss KVG oder UVG vergütet werden, die Kostenübernahme über das Epidemiengesetz EpG erfolgt. Dies allerdings nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Es ist grundsätzlich sehr schwierig, sich an die Regeln im Faktenblatt zu halten, da die Versionen laufend aktualisiert werden. Und das BAG bespricht dabei offensichtlich nicht mit den für die Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung zuständigen Akteuren, ob die Regeln praktikabel sind. Die Konsequenz davon werden voraussichtlich administrative Irrläufer und Rückfragen sein, die für Ärger, Aufwand und Mehrkosten sorgen.

Tests von asymptomatischen Personen zahlt das Spital
Besonders für das Testen von asymptomatischen Personen – Patienten und Personal, die die klinischen Kriterien des BAG nicht erfüllen – gelten unterschiedliche Abgeltungen. Falls sich ein Spital aus Sicherheitsüberlegungen beispielsweise entschiedet, alle eintretenden Patientinnen und Patienten und das ganze klinisch tätige Personal zu testen, muss das Spital die Kosten für die Tests selber tragen. Ausnahmen bilden kantonsärztliche Anordnungen.