Fristen für Physiotherapie und Ergotherapie verlängern

Aufgrund des COVID-19 bedingten Behandlungsverbots können teilweise Fristen für Physiotherapie und Ergotherapie nicht eingehalten werden. Die Versicherer beurteilen die Kostenübernahmepflicht unterschiedlich. H+ fordert das BAG dazu auf, die Fristen unbürokratisch anzupassen.

Erste Erfahrungen zeigen ein uneinheitliches Bild, wie die Krankenversicherer in Zeiten von COVID-19 die Rechnungen von ambulanten Leistungen der Physiotherapie und der Ergotherapie in Bezug auf die in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) hinterlegten Fristen prüfen. Es geht dabei sowohl um die Vorgabe, dass die erste Behandlung innerhalb von fünf Wochen stattfinden muss als auch um die dreimonatige Leistungspflicht für die medizinische Trainingstherapie MTT seit Behandlungsbeginn.

Aus Sicht von H+ wäre eine Fristerstreckung die richtige Lösung für Patientinnen und Patienten, die aufgrund des Behandlungsverbots ihre Therapien nicht beginnen durften oder sie ohne eigenes Verschulden unterbrechen mussten. Zwar dürfte es generell gut möglich gewesen sein, auch nach dem 27. April 2020 eine neue ärztliche Anordnung zu erhalten, allerdings wohl über eine weitere ärztliche Konsultation, ohne direkten Nutzen, und zulasten der OKP.

Medizinische Trainingstherapie MTT ohne Unterbrüche
Bei der medizinischen Trainingstherapie MTT dient die Frist von drei Monaten dazu, die körperliche Leistungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten so weit zu bringen, dass sie anschliessend eigenverantwortlich und ohne finanzielle Verpflichtung der OKP weiter für ihre Genesung sorgen können. Ein Unterbruch von mehreren Wochen Training fehlt zum Erlangen dieser Fähigkeit und es ist deshalb sinnvoll, auch diese Frist um den Zeitraum des Behandlungsverbotes zu verlängern.

H+ ruft das zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) dazu auf, die Fristverlängerungen unbürokratisch anzuordnen.