BAG-Faktenblatt zu fernmündlichen Leistungen gilt nach wie vor

Auch mit der Wiederaufnahme der planbaren Leistungen behält das Faktenblatt des BAG zur Abrechnung ambulanter Leistungen auf räumliche Distanz seine Gültigkeit.

Vom 16. März bis zum 27. April 2020 sind planbare Behandlungen verboten gewesen. In dieser Zeit hat der Bedarf an fernmündlichen ambulanten Behandlungen zugenommen und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 6. April das Faktenblatt «Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie» publiziert (siehe Corona-eflash vom 9.4.2020).

Seitdem planbare Leistungen wieder erbracht werden dürfen, ist bei den H+ Mitgliedern die Frage aufgetaucht, ob das Faktenblatt nach wie vor gelte. Die Antwort ist ja, im Ingress wird die Gültigkeit mit der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2 angegeben.

Allerdings übernimmt die OKP im Einzelfall die Kosten nur dann, wenn die fernmündliche Leistung wirksam und zweckmässig erbracht wird. Sie muss seit dem 27. April 2020 folglich die besser indizierte Alternative verglichen zur Behandlung mit Patientenkontakt sein.