Korrigendum betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Wallis

Der Artikel im Corona-eFlash vom 4. Juni 2020, wonach die Situation betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Kanton Wallis insofern speziell sei, als das kantonale Gesundheitsgesetz eine Defizitgarantie für Spitäler vorsehe, ist falsch.

Das kantonale Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen sieht keine Defizitgarantie für das Spital Wallis vor (siehe auch eFlash vom 4. Juni 2020). Ein Antrag des Spital Wallis auf Kurzarbeitsentschädigung wurde von der kantonalen Behörde abgelehnt. Das Spital Wallis hat Einspruch gegen diesen Entscheid erhoben.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme dieser Richtigstellung. Für die damit entstandene Verunsicherung bittet die Redaktion um Entschuldigung, insbesondere bei den direkt Betroffenen.