Schutzvorschriften am Arbeitsplatz: Informationen zu «2G»-Regel und Maskentragen
Nachdem das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über die Schutzvorschriften am Arbeitsplatz informiert hatte, holte der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) Präzisierungen betreffend «2G»-Regel und Maskentragen ein. In einem Schreiben informiert der SAV seine Mitglieder über die Antworten des BAG.
Im Anschluss an die Information des Bundesrates zu denseit 6. Dezember 2021gültigen Coronamassnahmen am Arbeitsplatz sind zwei Fragen aufgetaucht, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV) wie folgt beantwortet hat:
Kann am Arbeitsplatz die «2G»-Regel angeordnet werden?
Eine 2G-Regel für Arbeitnehmende ist nur in bestimmten Settings zulässig, z.B. in einer Onkologie-Abteilung, wo wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten das Schutzkonzept den Immunitätsstatus der Pflegenden mitberücksichtigen kann, im Sinne von: Maske auf jeden Fall, und zusätzlich nur Pflegende mit 2G, um den nötigen Schutz der PatientInnen zu gewährleisten. Es handelt sich aber letztlich um eine arbeitsrechtliche Frage. Wir können jedoch festhalten, dass hier Zurückhaltung geboten ist und der Einzelfall betrachtet werden muss.
Kann bei Anwesenheit von nur «2G-Mitarbeitenden» auf das Maskentragen am Arbeitsplatz generell verzichtet werden?
Die Maskenpflicht im Sinne einer absoluten Vorgabe gemäss Art. 25 Abs. 1bis Einleitungssatz gilt nicht immer und überall. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber bei einer Ausnahme von der Maskenpflicht auf Schutzmassnahmen für seine Mitarbeitenden verzichten darf; seine Fürsorgepflicht nach Art. 6 ArG bleibt bestehen (vgl. auch die Vorgaben in Art. 25 Abs. 1 und 2 Covid-19-VO besondere Lage). Auch vor dem Hintergrund, dass 2G eine Ansteckung nicht aus-schliessen kann, sind Schutzmassnahmen für die Mitarbeitenden weiterhin erforderlich. Diese Schutzmassnahmen müssen im Einzelfall festgelegt werden; gegebenenfalls kann eine Maskenpflicht geeignet sein. Zudem darf der Arbeitgeber nur dann prüfen, ob die Mitarbeitenden 2G sind, wenn dies der Wahl geeigneter Schutzmassnahmen dient (Art. 25 Abs. 2bis Covid-19-VO besondere Lage).
Daraus ergibt sich: Wenn der AG nur verlangt, dass die Mitarbeitenden 2G sind, damit sie keine Maske tragen müssen (und zu diesem Zweck Einsicht in ihr Zertifikat verlangt, das heisst in besonders schützenswerte Daten betr. Impfstatus/Genesenenstatus, die der Arbeitnehmer nur dann offenlegen muss, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind, vgl. Art. 382b OR), ist das keine geeignete Schutzmassnahme.
Sie finden den Brief des SAV an seine Mitgliederorganisationen inkl. der Interpretation der Antworten unter «Dokumente».