Aktualisiertes Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2

Zusammen mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 3 per 27. Januar 2021 ist das Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen überarbeitet worden. Mit dem Auftreten der neuen Virusvarianten passt der Bund die Beprobungsstrategie an. Er übernimmt neu beispielsweise die Kosten der Testung von Ausbrüchen im Umfeld von besonders gefährdeten Personen.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat das Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 per 27. Januar 2021 angepasst. Mit dem Auftreten neuer Virusvarianten, die deutlich ansteckender sind, kommt dem Testen eine grössere Bedeutung zu, argumentiert der Bund in seinem Schreiben. Dies führt zu einer Anpassung der Beprobungsstrategie. Ab dem 28. Januar 2021 übernimmt der Bund darum einerseits die Kosten der Testung und Früherkennung von Ausbrüchen im Umfeld von besonders gefährdeten Personen und in Bereichen, in denen eine erhöhte Ausbruchswahrscheinlichkeit besteht. Andererseits wird der Kreis der zugelassenen Leistungserbringer erweitert. Mit der Anpassung der COVID-19-Verordnung 3 übernimmt der Bund ausserdem rückwirkend per 1. Januar 2021 bei einem positivem Ergebnis der molekularbiologischen Analyse die Kosten einer mutationsspezifischen Zweit-PCR. Zusätzlich werden auf Anordnung des Kantonsarztes die Kosten der diagnostischen Sequenzierung vom Bund übernommen.

Die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2, welche ausserhalb der Beprobungskriterien des BAG durchgeführt werden, werden nicht vom Bund und auch nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Sie sind zu Lasten der verlangenden Person respektive dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die vorliegende Regelung der Kostenübernahme betrifft die ambulant durchgeführten Analysen auf Sars-CoV-2. Die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2, die an Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt nach Artikel 49 KVG befinden, durchgeführt werden, sind in den Fallpauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 KVG inbegriffen und werden nicht durch den Bund übernommen.

Die Bedingungen zur Kostenübernahme des Bundes im Detail entnehmen Sie dem angepassten Faktenblatt.