Aktualisiertes Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2

Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung 3 per 2. November 2020 wurde das Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und den damit verbundenen medizinischen Leistungen überarbeitet. Die Beprobungsstrategie erhält eine eigene Tarifstruktur und wirkt sich auf die Analysenliste aus.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober die Covid-19-Verordnung 3 angepasst. In der Folge hat es auch im Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen Änderungen gegeben. Das aktualisierte Faktenblatt ist ab dem 2. November 2020 gültig und ersetzt dasjenige vom 18. September 2020.

Bund übernimmt diagnostische immunologische Analyse auf Sars-CoV-2 Antigene
Aufgrund des raschen Anstieges der Sars-CoV-2 Infektionen und der damit verbundenen Zunahme an Analysen werden bei der molekularbiologischen Analyse die Kapazitätsgrenzen erreicht. Ab dem 2. November 2020 übernimmt der Bund zur Kontrolle der Ausbreitung der Pandemie zusätzlich die diagnostische immunologische Analyse auf Sars-CoV-2 Antigene (Antigen-Analyse auf Sars-CoV-2), unabhängig davon, ob sie mittels einem usuellen Verfahren oder einem Schnelltest durchgeführt wird.
Ausserdem übernimmt der Bund neu die Analyse auf Sars-CoV-2 Antigene mittels Schnelltest, wenn sie im Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, im Spital, in der Apotheke oder in einem Testzentrum durchgeführt wird. Dafür werden diese Einrichtungen von der Bewilligungspflicht zur Durchführung von Analysen auf übertragbare Krankheiten gezielt und temporär befreit. Ebenfalls können diese Einrichtungen neu Probenentnahmen für die molekularbiologischen Analysen vornehmen und abrechnen.
Weiterhin gelten für die Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 durch den Bund, die in der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG gelisteten Kriterien. Bitte beachten Sie dazu die per 28. Oktober 2020 angepassten Richtlinien.

Separate Tarifstruktur für die Leistungen der Beprobungsstrategie
Das BAG hat sich in Absprache mit den Tarifpartnern dazu entschieden, für die Leistungen im Zusammenhang mit der Beprobungsstrategie eine eigene Tarifstruktur zu etablieren. Aus Sicht von H+ ist diese separate Tarifstruktur durchaus sinnvoll und sachgerecht, insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Leistungsvolumens und der separaten Finanzierung durch den Bund. H+ hat jedoch das BAG darauf hingewiesen, dass die Umsetzung innerhalb weniger Tage nicht möglich sein wird. Neben der technischen Umsetzung müssen der Indikationsalgorithmus und die Prozesse angepasst und das Personal geschult werden.

Änderungen der Analysenliste per 1. Dezember 2020 – Stellungnahme BAG
Im Zusammenhang mit der Beprobungsstrategie stehen auch die publizierten Anpassungen der Analysenliste per 1. Dezember 2020. Auf Anfrage von H+ hat das BAG wie folgt Stellung genommen:
«Die Änderungen vom 1. Dezember 2020 treten am 1. Dezember 2020 für unbegrenzte Zeit in Kraft. Diese Änderungen werden über den 31. Dezember 2020 hinaus gültig sein. Die mit den Änderungen vom 1. Dezember 2020 aktualisierte Version der Analysenliste per 01.01.2021 wird im PDF- und Excel-Format am 2. November 2020 veröffentlicht. Wie im «Faktenblatt: Coronavirus – Kostenübernahme der Analyse und der damit verbundenen Leistungen» präzisiert, darf während der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 (bis zum 31. Dezember 2021) die Position 3186.00 Sars-Coronavirus-2 (Sars-CoV-2) von Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung für die Analyse auf Sars-CoV-2 nicht verrechnet werden (Art. 26a Abs. 2 Covid-19-Verordnung 3). Während der Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung 3 muss die molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 für die Fälle, für welche die Kosten vom Bund übernommen werden nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung 3 verrechnet werden und zwar

  • höchstens 106 Franken, wenn die Analysen durch Laboratorien im Auftrag eines anderen zugelassenen Leistungserbringers durchgeführt werden, und zwar für die Analyse 82 Franken und für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 24 Franken,
  • höchstens 87 Franken, wenn die Analysen durch Spitallaboratorien für den Eigenbedarf des Spitals durchgeführt werden, und zwar für die Analyse 82 Franken und für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 5 Franken.

Bei der Durchführung von Analysen auf Sars-CoV-2 ausserhalb des Anwendungsbereichs der Covid-19-Verordnung 3 kommen die dort festgelegten Höchstbeträge nicht zwingend zur Anwendung. Dies ist bei Analysen auf Verlangen der betroffenen Person und des Arbeitgebers der Fall. Für diese Fälle bestehen auf Bundesebene keine Vorgaben zur Tarifierung der Analysen, der zu verwendenden Tarifziffer und der Nennung der Analyse auf der Rechnung. Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Regelungen, für welche wir Ihnen raten, sich mit dem kantonsärztlichen Dienst in Kontakt zu setzen. Die Laboratorien können sich für die Verrechnung nach den Tarifen in der Covid-19-Verordnung 3 richten, was unseres Erachtens nicht unangebracht wäre, ausgeschlossen werden könnte aber auch nicht eine andere Tarifierung, bspw. nach der Pos. 3186.00 in der AL. Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäusserung, die in einem allfälligen Streitfall für die Gerichte nicht verbindlich ist.»