Aktualisiertes Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 per 30. August 2021
Zusammen mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 3 per 30. August 2021 ist das Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 überarbeitet worden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trägt dabei der fortgeschrittenen Durchimpfung der Bevölkerung Rechnung.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat das Faktenblatt «Coronavirus – Kostenübernahme der Analyse und der damit verbundenen Leistungen» angepasst. Bei der Anpassung der COVID-19-Verordnung 3 per 30. August 2021 wird der fortgeschrittenen Durchimpfung der Bevölkerung Rechnung getragen.
Folgende Änderungen treten zu nachfolgenden Daten in Kraft:
Rückwirkend per 21. Juli 2021:
Ausweitung der Beprobungskriterien bei Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper: Neu übernimmt der Bund die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der zweiten Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression sowie auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.
Per 30. August 2021:
- Vergütung der Überwachung der Probenselbstentnahme mittels Speicheltest (Tarifziffer 01.01.1010): Im Rahmen der symptom- und fallorientierten Testung (regulärer Tarif) wird neu die Überwachung der Probenselbstentnahme sowie die Zuordnung von Probe und Person mit 15 Franken vergütet, sofern die Probenentnahme bei der molekularbiologischen Analyse mittels Speichel durch die getestete Person selber erfolgt.
- Sars-CoV-2-Selbsttest: Senkung des Höchstbetrags von 10 auf 7.20 Franken bei direkter Abgabe in der Apotheke (Tarifziffer 01.03.1000). Senkung des Höchstbetrags von 9 auf 6.40 Franken bei Abgabe mittels Versand (Tarifziffer 01.03.1010). Diese Leistungen sind befristet bis 30. September 2021.
Per 1. Oktober 2021:
- Einstellung der Kostenübernahme durch Bund beim Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung «auf Wunsch»: Die Kostenübernahme beim präventiven Einzeltest mittels Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung «auf Wunsch» einer Person (Ziff. 1.4.1 Bst. j des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3) wird eingestellt. Ausnahmen bei denen der Bund weiterhin die Kosten übernimmt: Kinder vor ihrem 16. Geburtstag, Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie Besucherinnen und Besucher von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen.
- Einstellung der Kostenübernahme durch Bund beim Selbsttest: Ab dem 1. Oktober 2021 werden Selbsttests auf Sars-CoV-2 nicht mehr durch den Bund vergütet (Ziff. 3.3 des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3).
- Einstellung der Kostenübernahme durch Bund beim Testen bei Veranstaltungen: Der Bund übernimmt ab dem 1. Oktober 2021 keine Kosten mehr beim Testen bei Veranstaltungen (Ziff. 3.1.1 Bst. d des Anhangs 6 der Covid-19-Verordnung 3).
Weitere Anpassungen des Bundes entnehmen Sie dem Faktenblatt.
Keine Tarifanpassung bei der molekularbiologischen Analyse
Das BAG informiert zudem, dass es bei der molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 (Tarifziffer 01.01.1150) aufgrund der Anzahl durchgeführter Analysen nächste Woche zu keiner Tarifanpassung kommen wird (Höchstbetrag bleibt bei 82 Franken).