Das BAG aktualisiert Faktenblätter im Rahmen der COVID-19-Verordnung

Zusammen mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 3 per 18. Dezember 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) das Faktenblatt «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen Leistungen» überarbeitet. Zudem hat das BAG das Faktenblatt «Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie» reaktiviert und das Faktenblatt «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie» bis zum 30. April 2022 verlängert.

In den vergangenen Monaten hat der Bund die Teststrategie unter Berücksichtigung der Entwicklung der COVID-19-Pandemie laufend angepasst. Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat weitere Beschlüsse gefasst:

  • Übernahme der Testkosten durch den Bund per 18. Dezember 2021 für nasopharyngeale Antigen-Schnelltests zur Fachanwendung, die zu einem COVID-Zertifikat führen (Ziffer 1.4 des Anhangs 6 der COVID-19-Verordnung 3) sowie die individuelle Teilnahme an Speichel-PCR-Pooltests, die im Falle eines positiven Pools und nachfolgendem negativen Einzel-PCR-Test zu einem COVID-Zertifikat führen (Ziffer 1.7 des Anhangs 6 der COVID-19-Verordnung 3).
  • Teilverlängerung und Änderung der COVID-19-Verordnung: Die COVID-19-Verordnung 3 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert mit Ausnahme von Artikel 27a, welcher vorerst bis zum 31. März 2022 verlängert wird.
  • Anpassung der Indikationen zur Kostenübernahme bei der diagnostischen Sequenzierung: Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anforderung der zuständigen kantonalen Stelle und nur bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei schweren individuellen Verläufen in Spitälern und einzelnen Fällen bei stark immunsupprimierten Personen, sowie bei der gezielt durchgeführten Sequenzierung von Proben bei Ausbrüchen in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen.
  • Zentralisiertes Pooling durch Gesundheitseinrichtungen: Zentralisiertes Pooling bei gezielten und repetitiven Testungen durch Gesundheitseinrichtungen wird neu vom Bund vergütet (Ziffer 3.2.3 des Anhangs 6 der COVID-19-Verordnung 3).

Die Änderungen sind per 18. Dezember 2021 in Kraft getreten. Diese und weitere Änderungen werden im Faktenblatt «Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen Leistungen» festgehalten.

Faktenblatt «Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie» reaktiviert
Im Zusammenhang mit den aufgrund der COVID-19-Pandemie im März 2020 vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus publizierte das BAG in Abstimmung mit den Krankenversichererverbänden (curafutura und santésuisse) sowie der Medizinaltarifkommission UVG (MTK) Empfehlungen im Sinne von temporären Lösungen zur Abrechnung von ambulanten Untersuchungen, Behandlungen und Therapien auf räumliche Distanz. Die Gültigkeit dieser Empfehlungen beschränkte sich zunächst auf die Dauer der ausserordentlichen Lage. Seit November 2020 reaktiviert oder verlängert das BAG diese Empfehlungen oder Teile davon in Abhängigkeit der Entwicklung der epidemiologischen Lage. Nun wurde das Faktenblatt «Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie» per 20. Dezember 2021 reaktiviert. Aktiviert werden indes nur die Empfehlungen zur Kostenübernahme für die ambulante Behandlung auf räumliche Distanz in den Bereichen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ergotherapie im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung.

Faktenblatt für die stationäre Behandlung bis zum 30. April verlängert
Das BAG teilt ausserdem mit, dass das Faktenblatt «Kostenübernahme für die stationäre Behandlung im Rahmen der COVID-19-Pandemie» bis zum 30. April 2022 verlängert wird.