Aktualisiertes Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2
Zusammen mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 3 per 18. Dezember 2020 ist das Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 und der damit verbundenen medizinischen Leistungen überarbeitet worden. Mit der Anpassung wird der Einsatz von Sars-CoV-2- Schnelltests ausserhalb der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ermöglicht.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat das Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 per 18. Dezember 2020 angepasst. Neu können Sars-CoV-2 Schnelltests auch ausserhalb der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien eingesetzt und somit weitere Personenkreise (z.B. enge Kontakte von besonders gefährdeten Personen, Besucher von Veranstaltungen) getestet werden.
Für die Durchführung von Schnelltests auf Sars-CoV-2 ausserhalb der Beprobungskriterien des BAG gelten für die Gesundheitsinstitutionen dieselben Voraussetzungen wie für den Einsatz im Rahmen der Beprobungskriterien. Die verantwortliche Institution muss aber eine Probenentnahme im Hinblick auf eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 als Bestätigungsdiagnostik von positiven Resultaten ermöglichen und der Testperson anbieten.
Bund übernimmt keine Kosten ausserhalb der Beprobungskriterien
Die Kosten der Analysen und der damit verbundenen Leistungen, die ausserhalb der Beprobungskriterien des BAG durchgeführt werden, übernimmt der Bund nicht. Die verlangende Person/Institution muss diese übernehmen. Die Kosten werden auch nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG vergütet.
Analysen, die ausserhalb der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG durchgeführt werden, sind zudem nicht meldepflichtig. Bei einem positiven Schnelltest auf Sars-CoV-2 muss am Ort der Testabnahme das zuständige Fachpersonal die Probenentnahme für die molekularbiologische Analyse (z.B. PCR) zur Bestätigung des Testresultats machen. Die molekularbiologische Bestätigungsanalyse bei einem vorgängig positiven Schnelltest auf Sars-CoV-2 ausserhalb der Beprobungskriterien des BAG ist Teil der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 18. Dezember 2020. Diese Kosten übernimmt der Bund. Gesundheitsinstitutionen sind verpflichtet, ein positives Resultat der Bestätigungsanalyse zu melden.