Aktualisiertes Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2

Zusammen mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 3 per 17. Mai 2021 ist das Faktenblatt zur Regelung der Kostenübernahme der Analyse auf Sars-CoV-2 überarbeitet worden. So übernimmt der Bund beispielsweise rückwirkend per 1. Mai erneut die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat das Faktenblatt zur Kostenübernahme der Analysen auf Sars-CoV-2 angepasst. Per 17. Mai 2021 nimmt das BAG unter anderem folgende Anpassungen an der COVID-19-Verordnung 3 vor:

  • Zuschlag gepoolte molekularbiologische Analyse (Tarifziffer 01.02.1240): Der Zuschlag, der ab der fünften Person eines Pools verrechnet werden kann, wird von 6 auf maximal 8 Franken pro Person erhöht.
  • Vergütung zentralisiertes Pooling: Auf der obligatorischen Schulstufe sowie Sekundarstufe II vergütet der Bund das Zusammenmischen von Einzelproben zu einem Pool durch spezifisches Fachpersonal an einem zentralen Ort neu mit 18.50 Franken pro Poolerstellung.
  • Wiederaufnahme der Vergütung des molekularbiologischen Nachweises einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten (Tarifziffer 01.01.1310): Der Bund übernimmt rückwirkend per 1. Mai 2021 erneut die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten. Dies aber nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse, auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen des Kantons führen.
  • Diagnostische Sequenzierung (Tarifziffer 01.01.1320): Rückwirkend per 12. April 2021 vergütet der Bund die diagnostische Sequenzierung auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle zusätzlich bei grösseren oder auffälligen Ausbrüchen. Ab dem 17. Mai 2021 beträgt der Höchstbetrag neu 197 Franken.
  • Rückforderung beim Versicherten bei zu viel bezogenen Selbsttests (Tarifziffer 01.03.1000): Rückwirkend per 7. April 2021 wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit Versicherer die Kosten von zu viel bezogenen Selbsttests in verschiedenen Apotheken direkt bei der versicherten Person zurückfordern können.

Die Limitation von einer Probenentnahme, die maximal vergütet wird, wenn bei derselben Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 1 als auch eine immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung durchgeführt wird, wurde gestrichen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem aktuelle Faktenblatt unter «Dokumente».