Ausstellung von COVID-Zertifikaten: Regelung durch die Kantone
Der Bundesrat hat Anfang Juni der Öffentlichkeit das COVID-Zertifikat vorgestellt. Die Kantone koordinieren die Ausstellung der Zertifikate und bestimmen, welche Gesundheitsinstitutionen sie ausstellen dürfen. Der Bund hat eine Dokumentation für Austeller der Zertifikate publiziert.
Am Freitag, 4. Juni 2021, hat der Bundesrat das COVID-Zertifikat vorgestellt und die entsprechende Verordnung verabschiedet. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Zertifikaten. Neben deren Form und Inhalt regelt sie auch die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen bei der Ausstellung, die Vorgaben für die Überprüfung und die Kompatibilität der Zertifikate mit dem «EU Digital COVID Certificate». Die Verordnung ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten.
Bund: System für die Ausstellung, die Überprüfung und den Widerruf von Zertifikaten
Seit diesem Datum können auch die COVID-Zertifikate ausgestellt werden. Die Koordination läuft dabei über die Kantone. Sie definieren, welche Institutionen des Gesundheitswesens COVID-Zertifikate ausstellen dürfen und bezeichnen Fachpersonen (aus Impfzentren, Testzentren, Spitälern, Arztpraxen, Apotheken etc.) als Ausstellerinnen und Aussteller, die geimpften, genesenen und negativ getesteten Personen auf Antrag ein Zertifikat ausstellen.
Der Bund stellt ein System für die Ausstellung, die Überprüfung und den Widerruf von COVID-Zertifikaten zur Verfügung. Dieses System ermöglicht, bestehende IT-Systeme (z. B. Impf- und Testsysteme) anzubinden, so dass auch eine digitale Ausstellung möglich ist. Der Bund begleitet die Kantone bei der Einführung der Lösung und den damit verbundenen organisatorischen Anpassungen.
BAG: Dokumentation und FAQ
Sie finden auf der BAG-Webseite «Coronavirus: Dokumente für Gesundheitsfachpersonen» sowohl eine Dokumentation für Ausstellerinnen und Aussteller als auch ein Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten.