Ambulante COVID-19-Therapien: H+ hat zu neuer Regelung Stellung genommen

Das BAG hat für Medikamente, die neu auch für die Anwendung zu Hause gedacht sind, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Epidemienverordnung geschaffen und ein Faktenblatt erarbeitet. Im Rahmen einer kurzen Vernehmlassung hat H+ zum Faktenblatt Stellung genommen und insbesondere die Streichung der angedachten separaten Rechnungsstellung der Medikamente verlangt.

Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten werden zurzeit im ambulanten Bereich nur in bestimmten Spitalzentren verabreicht, die durch die Kantone definiert werden. Es gibt neu COVID-19-Therapien, die oral verabreicht werden können; Patientinnen und Patienten können diese so zu Hause einnehmen. Swissmedic hat diese neuen ambulanten Arzneimittel noch nicht zugelassen, sie sind auch noch nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt. Jedoch können sie auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 3 COVID-19-Verordnung 3 unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Apotheken können die neuen ambulanten Arzneimittel im ambulanten Setting verschrieben bzw. abgegeben. Die Kostenübernahme ist über die Epidemienverordnung (EpV) geregelt.

Die Rechnungsstellung wird im System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) durch die Versicherer abgewickelt. Damit wird gewährleistet, dass Patientinnen und Patienten ausserhalb der Spitäler dezentralisiert und niederschwellig und rasch therapiert werden können.

H+ wurde zu neuem Faktenblatt konsultiert
Das BAG hat für die Vergütung dieser neuen Medikamente ein Faktenblatt erarbeitet, zu welchem H+ im Rahmen einer Vernehmlassung von wenigen Tagen Stellung nehmen konnte. Im Faktenblatt sticht in Bezug auf die Rechnungsstellung heraus, dass die Medikamente neben der Behandlung von den Leistungserbringern separat in Rechnung gestellt werden müssen.

In der Rückmeldung an das BAG unterstützt H+ den raschen Zugang zu neuen Medikamenten unter der Voraussetzung, dass schwerwiegende Komplikationen ausgeschlossen werden können bzw. der Nutzen für die Patientinnen und Patienten allfällige Restrisiken übersteigt. In diesen Zusammenhang ist H+ wichtig, dass die Haftungsfrage bei noch nicht zugelassenen Medikamenten im Faktenblatt erläutert werden sollte.

In Bezug auf die Rechnungsstellung hat H+ wie folgt Stellung genommen: Die separate Rechnungsstellung der Medikamente halten wir bei der elektronischen Fakturierung als nicht notwendig bzw. erzeugt diese separate Rechnungsstellung einen unnötigen administrativen Mehraufwand, welcher mit den veralteten ambulanten Tarifen nicht gedeckt wird. Die Medikamente können eindeutig identifiziert (Tarifcode und Tarifziffer) werden und durch den Versicherer beim Bund eingefordert werden, auch wenn diese Medikamente nicht separat in Rechnung gestellt werden. H+ beantragt somit die Auflage der separaten Rechnungsstellung ersatzlos zu streichen.

Die oben erwähnten gesetzlichen Änderungen und das dazugehörige Faktenblatt werden voraussichtlich am 16. Februar vom Bundesrat verabschiedet und sollen am 17. Februar in Kraft treten. Wir werden ihnen im Corona-Flash am 17. Februar 2022 das definitive Faktenblatt zukommen lassen.